Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 122. Sitzung / Seite 262

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der Mann vorher gespuckt hatte oder dass sie am Boden neben dem Bett schlafen musste oder dass sie sich nur auf öffentlichen Toiletten waschen konnte, da der Mann zu Hause immer die Wasserhähne abschraubte?

Das sind keine wilden Phantasiegeschichten, die ich mir ausgedacht habe, sondern das sind Alltäglichkeiten aus der Arbeit der Frauenhäuser, der Interventionsstellen und der NGOs. Sollte diesen Opfern wirklich zugemutet werden, dass sie darüber mehr­mals in der Öffentlichkeit befragt werden – in Anwesenheit des vielleicht grinsenden Täters oder der Familie?! Glauben Sie wirklich, dass diese Frauen dazu bereit sind, glauben Sie wirklich, Herr Kollege Donabauer, weil Sie das im Ausschuss so betont haben, dass das Argument, dass die Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben wäre, wirklich stärker ist als der Schutz der Opfer, glauben Sie wirklich, dass dadurch die Aussage glaubwürdiger wird, wie im Ausschuss ebenfalls argumentiert wurde?

Ich denke, es ist dringend erforderlich, dass genau dieser Punkt der Reform noch ein­mal überdacht wird und allen Opfern von Gewalt das Recht auf schonende Einver­nahme zugestanden wird. „Im Zweifel für die Opfer“ wäre hier ein guter Ansatz.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (1080 d.B.) über die Regierungsvorlage (1059 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden und über den Antrag 525/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, das die Überprüfung des Ermessens gem. § 35 Abs. 2 SMG in den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11a StOP aufnimmt

eingebracht in der 122. Sitzung des Nationalrates XXII. GP

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Zu Artikel I, Änderung der Strafprozessordnung

1.) Die bisherige Z. 1 wird zu Z. 1a und die neue Z. 1 lautet:

„1. In § 47 wird ein Abs. 3 angefügt, welcher lautet:

„§ 41 Abs. 2 gilt für Privatbeteiligte sinngemäß.“

2.) Die bisherige Z. 4a wird zur Z. 4b und die neue Z. 4a lautet:

„4a. Im § 162a Abs. 3 lautet der letzte Satz wie folgt:

„Im Übrigen hat der Untersuchungsrichter die in den §§ 49 Abs. 1, 152 Abs. 1 Z. 2, 2a, 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Abs. 1 und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen.“

*****

Noch eines: Ich möchte mich bei den NGOs ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit bedanken, beim Weißen Ring, den Interventionsstellen, den Frauenhäusern und, und, und. Das sind großartige Experten und Expertinnen, die in der Opferschutzarbeit ar­beiten. Umso bedenklicher ist es, Frau Ministerin, dass Sie diese Institutionen finanziell nicht unterstützen und stattdessen Gelder in eine Täterarbeitsorganisation, den Verein Neustart, stecken, die zwar in der Täterarbeit hervorragend arbeitet, aber nicht Ex­perte bei der Opferarbeit ist. Und noch dazu wird in diesem Zusammenhang von Ihnen


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