Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 191

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird, wird gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG wiederholt.

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Das zu verlesen, war notwendig, um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen, damit wir dieses Gesetz wieder beschließen können. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

19.26


Präsident Dr. Andreas Khol: Der Antrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Bucher, Kolleginnen und Kollegen, der soeben von Frau Abgeordneter Baumgartner-Gabitzer eingebracht wurde und den Einspruch des Bundesrates vom 25. Jänner 2006 gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in 1284 der Bei­lagen betrifft, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Auch der Antrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Bucher, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend den Einspruch des Bundesrates vom 25. Jänner 2006 gegen ein Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden, in 1283 der Beilagen ist hinreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet hat sich nunmehr Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. 5 Minuten Re­dezeit. – Bitte.

 


19.27.31

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, dass bei diesem Registerzählungsgesetz leider das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde, und zwar deswegen: An sich ist einer Registerzählung nichts entgegenzuhalten – das wäre eine moderne Form der Zählung –, aber hier gibt es schon eine Besonderheit: Es werden nämlich die Melderegister, das Sozialversicherungsregister, Bildungsanstalten-, Steu­er­register, Arbeitsmarktservice-, Unternehmensregister und Gebäude- und Wohnungs­register miteinander verknüpft. – Auch das wäre noch nichts Tragisches, aber jede Verwaltungseinheit kann ihr bereichsspezifisches Personenkennzeichen herstellen – das wäre auch in Ordnung – und kann dafür einen Dienstleister beauftragen. Es sollte aber dieses personenspezifische Kennzeichen innerhalb dieser Verwaltungsbehörde bleiben, und auch die Herstellung der Daten mit einer Person sollte nur in der Ver­waltungseinheit fungieren.

Aber was hat man hier gemacht? – Man hat das Innenministerium zum Dienstleister für alle Ministerien gemacht, sodass das Innenministerium in der Lage ist, alle diese bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit Personendaten zu verknüpfen. Das heißt, in Wirklichkeit hat das Innenministerium den Schlüssel für alle personen­bezoge­nen Daten und kann sie dann verknüpfen – was nicht gewünscht wird bei einem Registergesetz und auch in vielen internationalen Registerzählungsgesetzen vermie­den wurde.

Man hätte da sogar private Dienstleister nehmen können oder die Ministerien selbst, aber die bereichsspezifische Personenkennzahl sollte nur dem Ministerium zur Verfü­gung stehen, und es sollte keine Stelle geben, wo man diese Personenzahlen mit Personendaten verknüpfen kann.

 


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