Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll145. Sitzung / Seite 193

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ungarische Volksgruppe im Burgenland. Es sind dadurch natürlich wichtige Kultur­trägeraufgaben vom ORF wahrzunehmen.

Gerade diese Regionalprogramme werden meistens am Abend ausgestrahlt, und dadurch entstehen freie Übertragungskapazitäten, die von privaten Anbietern dement­sprechend genutzt werden können. Genau da greift diese Gesetzesnovelle, denn sie regelt die Nutzung bestimmter freier Kapazitäten und stellt selbstverständlich auch die Versorgung der Bevölkerung mit den bundesweiten Programmen und den Regional­sendungen im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrages sicher.

Es wird in dieser Novelle auch die Kostenabgeltung festgeschrieben, wie sie zwischen den privaten Zulassungsinhabern und dem ORF künftig gehandhabt werden soll.

Der ORF ist aber auch ein sehr erfolgreiches Medienunternehmen. Mit Jahres­ende 2005 konnte bei den Fernseh- und Radioteilnehmern sogar ein neuer Höchst­stand erreicht werden. Es ist also sehr wohl so, dass sich die Menschen für die Programme des ORF interessieren und natürlich auch die Sendezeiten entsprechend wahrnehmen.

Der ORF konnte 2005 auch seinen Umsatz steigern, und es ist ihm gelungen, wieder dieses wirtschaftliche Ziel einer schwarzen Null zu erreichen. (Abg. Gradwohl: „Schwarze Null“?!) Es ist schon so, dass es dank der medienpolitischen Maßnahmen dieser Bundesregierung unter Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und vor allem unter Staatssekretär Franz Morak seit dem Jahre 2000 eine dynamische Wetterent­wicklung und auch einen Liberalisierungsschub im Bereich der österreichischen Me­dien gegeben hat.

Mit der vorliegenden Novelle wird genau dieser positive Weg weitergegangen und diese gedeihliche Entwicklung des ORF weiter forciert. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

19.39


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Franz. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

19.45.00

 


Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Bereits im Jahre 2001 wurde ein wesentlicher Schritt gesetzt, eine effizientere Nutzung des nur beschränkt zur Verfügung stehenden analogen Rundfunkfrequenzspektrums zu gewährleisten. Es wurde die Möglichkeit einer Nutzung analoger Übertragungskapazitäten des ORF durch Inhaber einer nicht bundesweiten Privatfernsehzulassung geschaffen. Die Absicht bestand darin, die bestehenden Doppelversorgungen des ORF zugunsten der Entwicklung eines privaten terrestrischen Fernsehmarktes in Ballungsgebieten aufzugeben. Das ist damit gelun­gen.

Allerdings stellte auf Grund einer anhängigen Beschwerde der Verfassungsgerichtshof fest, dass mit der in § 13 getroffenen Regelung eines angemessenen Entgelts für die zeitweise Nutzung keine definitive Aussage gegeben ist. Durch die Klarstellung im Gesetzestext werden dem ORF die ihm tatsächlich entstandenen Kosten bezie­hungsweise entstehenden Kosten zu ersetzen sein. Andererseits sind die ORF-Über­tragungskapazitäten auch nicht dessen Eigentum, sondern dienen der Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages.

Die Regelung des Kostenersatzes für die Überlassung analoger Übertragungs­kapa­zitäten schafft nicht nur Rechtssicherheit, wie wir schon gehört haben, sondern bringt auch Vorteile sowohl für den ORF als auch für die privaten regionalen Fernseh­betreiber.

 


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