Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 34

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wir nicht, wie diese Menschen heißen; sie müssen nicht behindert sein, aber sie sind vor allem nicht „besachwaltet“. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.36


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Stoisits ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (1511 d.B.) über die Regierungsvorlage (1420 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereins­sachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die  Notariatsordnung, das Gerichts­organi­sationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sach­walterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (1511 d.B.) über die Regierungsvorlage (1420 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumenten­schutz­gesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die  Notariats­ordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)

wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I Z.9 lautet §283 Abs.2 letzter Satz:

„Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht die Sachwalterschaft einer anderen Person zu übertragen.“

2. In Artikel X lautet § 4 Abs. 2:

„(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sach­walters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 haben alle Sachwalter diese Voraussetzungen zu erfüllen.“

Begründung:

Artikel I:

Zu § 283 Abs. 2:

Bisher hat das Gericht keine Möglichkeit, die Zustimmung eines Sachwalters zu einer medizinischen Behandlung einer Person, der ein Sachwalter bestellt war, zu ersetzen, sondern muss den Sachwalter abberufen und einen neuen bestellen. Durch die Novelle wird jedoch eine direkte Durchgriffsmöglichkeit des Gerichtes geschaffen:

Nach der Vorstellung des SWRÄG kann das Gericht alternativ die verweigerte Zustimmung eines Sachwalters zu einer medizinischen Behandlung ersetzen oder die Sachwalterschaft einem anderen Sachwalter übertragen.

 


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