wir nicht, wie diese Menschen heißen; sie müssen nicht behindert sein, aber sie sind vor allem nicht „besachwaltet“. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
14.36
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Stoisits ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des
Justizausschusses (1511 d.B.) über die Regierungsvorlage (1420 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das
Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz,
die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz
und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz
2006 – SWRÄG 2006)
Der Nationalrat wolle
in Zweiter Lesung beschließen:
Der Bericht des
Justizausschusses (1511 d.B.) über die Regierungsvorlage (1420 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz,
das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz
und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden
(Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)
wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel I
Z.9 lautet §283 Abs.2 letzter Satz:
„Erteilt der
Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird
dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht die
Sachwalterschaft einer anderen Person zu übertragen.“
2. In Artikel X
lautet § 4 Abs. 2:
„(2) § 279 ABGB
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist bei der
erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.
Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle
eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB
nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum
1. Juli 2010 haben alle Sachwalter diese Voraussetzungen zu
erfüllen.“
Begründung:
Artikel I:
Zu § 283
Abs. 2:
Bisher hat das Gericht
keine Möglichkeit, die Zustimmung eines Sachwalters zu einer medizinischen
Behandlung einer Person, der ein Sachwalter bestellt war, zu ersetzen, sondern
muss den Sachwalter abberufen und einen neuen bestellen. Durch die Novelle wird
jedoch eine direkte Durchgriffsmöglichkeit des Gerichtes geschaffen:
Nach der Vorstellung
des SWRÄG kann das Gericht alternativ die verweigerte Zustimmung eines
Sachwalters zu einer medizinischen Behandlung ersetzen oder die Sachwalterschaft
einem anderen Sachwalter übertragen.