Ich bitte jene Damen und Herren, die für den Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit und damit abgelehnt.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dr. Matznetter, Bucher, Mag. Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Offenlegung von Ratingentscheidungen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für den Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen. – Es ist dies einstimmig angenommen. (E 205.)
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dr. Matznetter, Bucher, Mag. Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einbindung des Finanzausschusses in wichtige Vorhaben der Finanzmarktaufsicht.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für den Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen. – Es ist dies einstimmig angenommen. (E 206.)
Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 1586 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Es ist dies einstimmig angenommen.
Wir kommen daher zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Der Gesetzentwurf ist auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.
Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (1567 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gesetz
über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz,
die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970
geändert werden – UFSG-Novelle 2006 (1587 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zum 20. Punkt der Tagesordnung.
Erste Debattenrednerin ist Frau Abgeordnete Tamandl. – Bitte, Sie sind am Wort.
19.49
Abgeordnete Gabriele Tamandl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die bisherige Geschichte des Unabhängigen Finanzsenates ist durchaus eine Erfolgsgeschichte, seine Akzeptanz in der Steuerpraxis ist beachtlich. Und wenn die Zahl an höchstgerichtlichen Beschwerden im Steuerrecht zuletzt deutlich zurückgegangen ist, ist das nicht nur, aber auch darauf zurückzuführen, dass Steuerpflichtige nicht mehr reflexartig Bescheide der zweiten Instanz beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen.
Die Erfahrungen seit der Aufnahme der Tätigkeit des Unabhängigen Finanzsenates haben aber auch gezeigt, dass es auf Grund einzelner Regelungen im Bundesgesetz über den Unabhängigen Finanzsenat zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der vom Präsidenten wahrzunehmenden Leitungsaufgaben einerseits und der in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Aufgaben andererseits kommen kann. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Unvereinbarkeit von Tätigkeiten mit dem Amt