Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 9. April 2008 / Seite 244

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Josef Bucher, Ing. Peter Westenthaler und Kolle­gen betreffend Änderung des Einkommensteuergesetzes bezüglich Absetzbarkeit von Spenden für soziale Zwecke

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, umgehend dem Nationalrat einen Ge­setzesentwurf vorzulegen, mit dem das Einkommensteuergesetz dahingehend geän­dert wird, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für humanitäre, soziale und ökologische Zwecke sowie für Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Ergebnisse der oben angeführten Arbeitsgruppe ermöglicht wird.“

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Danke. (Beifall beim BZÖ.)

19.33


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der soeben eingebrachte Entschlie­ßungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und ausreichend unterstützt. Er steht auch in einem inhaltlichen Zusammenhang und wird daher auch mit verhandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Josef Bucher, Ing. Peter Westenthaler und Kol­legen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 674/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuerge­setz und die Bundesabgabenordnung geändert wird (516 d.B.)

betreffend Änderung des Einkommensteuergesetzes bezüglich Absetzbarkeit von Spenden für soziale Zwecke

Grundsätzlich sind Spenden als freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 genannten Einrichtungen vor allem für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbil­dung dienende Lehraufgaben als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abzugs­fähig. Die Höchstgrenze dabei beträgt 10 % des Vorjahresgewinnes oder des Einkom­mens.

Ein Engagement im sozialen und entwicklungspolitischen Bereich wird hingegen im ös­terreichischen Steuerrecht leider kaum berücksichtigt. So ist Österreich neben Finnland das einzige Land im EU 15-Vergleich, in dem es keine Absetzmöglichkeiten für freiwilli­ge Zuwendungen im sozialen Bereich gibt.

 


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