Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 63

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In diesem Sinne ist, gerade wenn es in den nächsten Wochen darum geht, auch die Ausweitung von Prüfkompetenzen des Rechnungshofes auf die Gemeinden zu disku­tieren und zu beschließen, darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden jetzt schon zu den meist geprüften Institutionen und Gebietskörperschaften in diesem Lande durch die Prüfungsausschüsse, durch gewählte Mandatare, durch die Gemeindeaufsicht und letztlich auch durch die Landesrechnungshöfe gehören. (Präsident Neugebauer gibt das Glockenzeichen.)

Daher soll das auch bei dieser Diskussion mit berücksichtigt werden. Es geht um eine Prüfung mit System, um eine abgestimmte Prüfung nach einheitlichen Richtlinien und Kriterien und um Ergebnisse, die letztlich auch dazu führen, dass sich Dinge verbes­sern, Abläufe verbessern und Steuermittel effizienter eingesetzt werden. (Beifall bei der ÖVP.)

12.52


Präsident Fritz Neugebauer: Der zuvor eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen zu Antrag 746/A der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (329 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Der Zitierungsanweisung „Art. 126b Abs. 2 lautet:“ wird „1.“ vorangestellt.

2. Es werden folgende Ziffern 2 und 3 angefügt:

„2. In Art. 127 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“

3. In Art. 127a Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.““

Begründung:

Lehre und Rechtssprechung sind schon bisher davon ausgegangen, dass sich die Ver­wendung des Begriffs der „finanziellen Beteiligung“ in Art. 127 Abs. 3 sowie Art. 127a Abs. 3 BV-G auf den Beherrschungstatbestand bezieht und es folglich auch bei Lan­des- und Gemeindegebarung einen Beherrschungstatbestand bei der Unternehmens­prüfung gibt. Die neugefassten Verweise dienen der Klarstellung und folgen der neuen Systematik des Art. 126b Abs. 2 B-VG.

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.

 


12.53.06

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Herren Staatssekretäre! Hohes Haus! Es ist heute wieder einmal festzustellen, dass


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