Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 270

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, um ein Zeichen der Zustim­mung. – Das ist mit Mehrheit angenommen. (E 78.)

20.11.545. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 866/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wähler­evidenz­gesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volks­befragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundes­präsi­dentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wer­den (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010) (595 d.B.)

6. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 615/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Par­laments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, geändert wird (596 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 605/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. II Nr. 147/2008, geändert wird (597 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zu den Punkten 5 bis 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte, Herr Kollege.

 


20.12.46

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht heute um das Wahlrechtsänderungsgesetz, das zahlreiche sinnvolle kleine Rege­lungen trifft, die eine Verbesserung darstellen. Ein wesentlicher Punkt wird allerdings nach wie vor nicht geändert, und das ist die Briefwahl.

Wir haben hier immer wieder angemerkt, dass wir da grundsätzliche Bedenken haben, weil die wesentlichen Grundsätze des Wahlrechts, nämlich das freie, persönliche und geheime Wahlrecht, dadurch nicht gewährleistet sind. Ich habe schon mehrfach ausgeführt, wo ich die Bedenken sehe: dass nicht gewährleistet ist, dass die Stimme tatsächlich frei abgegeben wird, unbeeinflusst, dass sie auch persönlich abgegeben wird, ist nicht wirklich gewährleistet, und geheim auch nicht. Da gibt es allerdings keine Änderung.

Dazu kommt, dass es nach wie vor möglich ist, sogenannte Schummelwahlen durch­zuführen, das heißt die Stimmabgabe nach Schließung der Wahllokale. Wir wissen, dass die ersten Hochrechnungen zum Beispiel erst nach Schließung der Wahllokale bekannt gegeben werden, um eben zu verhindern, dass Wähler durch das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden – bei den Briefwählern ist das nicht gewährleistet.

 


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