Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 277

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Mit der Ziffer 3 des Abänderungsantrages soll in der Europawahlordnung mit der Einfü­gung eines Klammerausdruckes klargestellt werden, um welche bekannt zu gebenden Daten es sich dabei handelt.

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Meine Damen und Herren, stimmen Sie dieser Vorlage zu!, denn: Wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit! (Beifall und Bravorufe bei der ÖVP.)

20.36


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Molterer, Dr. Wittmann, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 866/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlord­nung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksab­stimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlord­nung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehren­gesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010) in der Fassung des Ausschussberichtes 595 d.B.

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht (595 d.B.) angeschlossene Gesetzesentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefra­gungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahl­gesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsände­rungsgesetz 2010) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I Z 11 wird das Wort „vorhergesehenen“ durch das Wort „vorgesehenen“ ersetzt.

2. In Artikel I Z 15 wird in § 46 Abs. 3 Z 2 dem Wort „Wahlkarte“ das Wort „die“ vorgestellt.

3. In Artikel I Z 17 wird das Zitat „Abs. 3 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 8“ ersetzt.

4. In Artikel I lautet Z 31:

„31. § 78 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzu­geben.““

5. In Artikel VI Z 16 wird das Zitat „Abs. 3 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 8“ ersetzt.

6. In Artikel VI Z 26 entfällt in § 86 Abs. 2 letzter Satz das Wort „dem“.

7. In Artikel VI wird in Ziffer 44b nach der Wortfolge „und in Z 38“ die Wortfolge „und Z 39“ eingefügt.

 


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