Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung / Seite 249

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18. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 996/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absenkung der Immis­sionsschwellenwerte für Lärm in der Luftverkehr-Immissionsschutz-VO (640 d.B.)

19. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 997/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Hubschrauberret­tung im Bundesland Salzburg (641 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zu den Punkten 15 bis 19 der Ta­gesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zum Wort gemeldet ist als Erste Frau Abgeordnete Gartelgruber. Eingestellte Rede­zeit: 2 Minuten. – Bitte.

 


21.55.37

Abgeordnete Carmen Gartelgruber (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Grund meines vorliegenden Antrages ist die Zulassung von Tragschrau­bern als Ultraleichtflugzeuge in Österreich. Tragschrauber werden in anderen Ländern der EU bei der Verkehrs- und Grenzraumüberwachung oder bei der Personensuche eingesetzt und haben sich dabei als sehr nützlich erwiesen. In Spanien werden etwa Tragschrauber bei der Polizei eingesetzt, und auch in Deutschland testet die Polizei in Brandenburg ebenfalls ihren Einsatz.

Es stellt sich also die Frage, warum in Österreich angemeldete Tragschrauber nicht zu­gelassen werden, und weiters, inwieweit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tragschraubern in Österreich unterbunden werden, wenn im Ver­gleich zu anderen Ländern der EU wie Frankreich, Italien oder Spanien Tragschrauber ohne Probleme und ohne Hürden zugelassen sind.

Herr Kollege Keck, Sie haben meinen Antrag abgelehnt und dies begründet mit dem Hin­weis auf die EU-Verordnung 216/2008. Leider haben Sie diese aber nicht genau gele­sen, und ich muss Sie daher korrigieren: Nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung 216/2008 des Europäischen Parlaments sind die Bestimmungen und Regelungen derselben un­ter anderem auf einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchst zulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gar nicht anzuwenden. Ebenso ist eine ganze Reihe von Tragflächenflugzeugen und Hubschraubern mit verschiedenen Höchstge­wichten bis zu 500 kg davon gar nicht erfasst.

Zudem, Herr Kollege, schließt diese Verordnung entgegen der Beantwortung meiner An­frage aus dem Verkehrsministerium eine Subsumierung der Tragschrauber unter dem Begriff „Ultraleichtflugzeuge“ gar nicht aus, weil der Begriff „Ultraleichtflugzeug“ in die­ser Verordnung explizit gar nicht genannt wird. Also eine deutsche Lösung wäre für Ös­terreich sehr wohl möglich.

Es wäre meines Erachtens allerhöchste Zeit, Schluss mit Ausflüchten zu machen und die sinnvolle Nutzung von Tragschraubern auch in Österreich zu ermöglichen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

21.57


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Heinzl. 1 Minute Redezeit ist eingestellt. – Bitte.

 


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