Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 120

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14.19.2611. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1308/A der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz geändert wird (962 d.B.

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zu Punkt 11 der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Maier. 3 Minuten Redezeit sind eingestellt. – Bitte.

 


14.20.01

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes wird ein altes Problem beseitigt.

Mit dieser Novelle, die wir heute einstimmig beschließen werden, wird eine bundes­gesetzliche Regelung für die Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax geschaffen. Eine derartige Regelung ist aus Praktikabilitätsgründen notwendig, aber sie stellt keine generelle Regelung dar. Es ist eine Regelung, die nur in Ausnahmefällen zur Wirkung kommt, und sie soll dann bei einer großen Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz endgültig beseitigt werden.

Wir müssen nämlich zur Kenntnis nehmen, dass es Gesundheitsdienstanbieter gibt, die noch nicht über notwendige technische Möglichkeiten verfügen. Daher soll gerade für diese Fälle, aber auch, wenn es im Krankenhaus schnell gehen soll, wenn die Daten sofort ankommen sollen, eine derartige Regelung geschaffen werden.

Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich auch noch grundsätzlich zu Fragen einer Elektronischen Gesundheitsakte Stellung nehmen. Wir werden in Kürze eine große Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz haben, in der genau diese Fragen geklärt werden müssen, nämlich die Fragen der Datensicherheit, des Datenschutzes, und die Grundsatzfrage – die natürlich gelöst werden muss –: Welchen Nutzen haben das Gesundheitswesen und der Patient von einer Elektroni­schen Gesundheitsakte? – Eines sollte uns allen klar sein, wenn es uns nicht gelingt, den Patienten von einem derartigen System zu überzeugen, dann wird eine derartige Elektronische Gesundheitsakte nur schwer durchsetzbar sein.

Unabhängig davon, ob wir zu einer Opt-in-Lösung oder zu einer Opt-out-Lösung kommen (Abg. Dr. Strutz: Was ist der Unterschied?), entscheidend wird die Mitwirkung der Patienten sein. Datenschutzrechtlich sind beide Lösungen im Grunde genommen möglich.

Aber ich möchte schon ausdrücklich betonen, dass Gesundheitsdaten besonders sensible Daten sind. Man könnte hier auch zwischen normalen Gesundheitsdaten und besonders sensiblen Gesundheitsdaten unterscheiden. Ich glaube, Herr Bundes­minister, dass wir hier den Weg gehen sollen, den die Artikel 29-Datenschutzgruppe bereits vorgezeigt hat, dass nämlich bei den besonders sensiblen Daten eine Opt-in-Lösung gewählt wird. (Abg. Dr. Strutz: Es ist die Opt-in-Lösung!)

Außerdem brauchen wir ein Verwendungsverbot. Wir müssen sicherstellen, dass diese Gesundheitsdaten nicht missbräuchlich von Dritten verwendet werden dürfen. Um diese Sache abzurunden, trete ich dafür ein, dass wir eine ausdrückliche Strafbe­stimmung schaffen.

 


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