Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 90

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Präsident Fritz Neugebauer: Herr Kollege! Sie haben lediglich die Begründung des Abänderungsantrages vorgetragen. Sie müssen den gesamten Antragstext verlesen.

 


Abgeordneter Rupert Doppler (fortsetzend): Herr Präsident, ich begründe das.

 


Präsident Fritz Neugebauer: Lesen Sie bitte: „Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:“ Und dann setzen Sie bitte dort fort!

 


Abgeordneter Rupert Doppler (fortsetzend): „Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Ziffer 1 lautet der § 5e Absatz 5 wie folgt:

‚(5) Auch alle anderen Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmen entgegen dieser Bestimmung angenommen werden, zurück­fordern.‘

*****

Ist das ausreichend, Herr Präsident?

 


Präsident Fritz Neugebauer: Selbstverständlich!

 


Abgeordneter Rupert Doppler (fortsetzend): Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.51


Präsident Fritz Neugebauer: Der Antrag ist jetzt ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneten

zu dem Bericht des Ausschusses für Konsumentenschutz über die Regierungsvorlage (1007 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011) (1108 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Ziffer 1. lautet der § 5e Absatz 5 wie folgt:

„(5) Auch alle anderen Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sind  nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurück­fordern.“

 


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