Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 130

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Daher wird mit diesem Gesetz das Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans ausdrücklich auf ein für diese zumutbares Maß begrenzt werden. Zum Schutz geschädigter Dritter wird dabei aber nicht die Haftung generell begrenzt, sondern es geht darum, dem Organwalter oder Rechnungsprüfer, der einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflicht verursachten Schadens verpflichtet ist, die Möglichkeit einzuräumen, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. (Beifall bei der SPÖ.)

14.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Mag. Stefan. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.17.10

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Hohes Haus! Ja, es ist richtig, in der Vergangenheit oder bis heute war es ein Problem, dass Organwalter und Rechnungsprüfer Haftungen ge­tragen haben, auch dann, wenn sie unentgeltlich tätig waren. Das hat zwar auf den Sorgfaltsmaßstab abgestellt, war aber nicht wirklich eindeutig geregelt.

Das wird heute mit diesem Gesetz geändert, und zwar sowohl hinsichtlich der internen Haftung als auch der externen. Es wurde jetzt gerade zitiert, wie das lauten soll, und wir halten dies auch für eine sinnvolle Regelung. Weiters ist noch hinzugekommen, dass eine Versicherung, die ein Verein abgeschlossen hat, jetzt auch dazu führen soll, dass Forderungen, die der Organwalter, der Rechnungsprüfer allenfalls gegen den Verein hat, auch von dieser Versicherung abgedeckt werden sollen.

Da die Bedeutung der ehrenamtlichen Organe und Organwalter für unser Gemein­wesen nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, unterstützen wir diese Regelung, die eine Klarstellung und eine Haftungseinschränkung bringt, und werden daher zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

14.18


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.18.39

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Bei diesen Änderungen im Vereinsgesetz handelt es sich um die oft zitierte Konsens­materie. Das ist immer dann, wenn die Regierung sagt, wir wissen nicht, was die Opposition hat, 80 Prozent beschließen wir ohnehin gemeinsam. Dass das eine Konsensmaterie ist, ist aber auch gut so.

Es geht – das haben meine VorrednerInnen schon ausgeführt, deswegen kann ich es kurz machen – darum, das Haftungsrisiko für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre zu beschränken. Gerade ich als Justizsprecher werde oft angerufen, und die Frage ist: Ich muss oder darf eine Funktion übernehmen. Was heißt das? Was habe ich zu befürchten? Ich glaube, da ist diese Klarstellung des Haftungsrisikos sinnvoll und gut.

Wir alle – und das ist auch ein Konsens – sind erfreut darüber, dass sich Menschen ehrenamtlich in Vereinen, seien es Sportvereine, seien es Kulturvereine, engagieren. In diesem Sinne werden wir der Vereinsgesetz-Novelle zustimmen. (Ruf: Wer ist wir?) Wer ist wir? Da es eine Konsensmaterie ist und meine Fraktion offensichtlich gerade nicht da ist, darf ich auf Ihren Applaus hoffen. – Danke schön. (Beifall beim BZÖ.)

14.19

 


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