Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 76

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„6. In Artikel 8 entfällt die Z 8 (Überschrift zu § 87) und erhält die bisherige Z 9 (§ 91 Abs. 9) die Ziffernbezeichnung ,8‘.“

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Bei den angestrebten Änderungen handelt es sich durchwegs um legistische Bereini­gungen. Ich hatte die ehrenvolle Aufgabe, mit einer rhetorischen Höchstleistung dies hier im Parlament vorzubringen. (Zwischenrufe bei der FPÖ.)

Frau Bundesminister, ich darf Ihnen danken für den Einsatz, den Sie in Tirol liefern. Wir Tiroler sind höchstzufrieden mit der Polizei in Tirol. Wir hätten in Tourismusburgen noch einige Verbesserungen notwendig, darum bitte ich Sie. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall bei der ÖVP.)

11.53


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist entsprechend dem mir vorliegenden Text ordnungsgemäß und auch fehlerfrei ein­gebracht worden (ironische Heiterkeit sowie Zwischenrufe bei FPÖ und BZÖ) und steht somit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Magª Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundes­minis­teriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehren­ge­setz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz) (1666 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz in Artikel 1 lautet:

„Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:“

2. In Artikel 1 lautet Z 6:

"6. Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:

"(49) Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.""

3. In Artikel 2 wird in § 2 Abs. 2 das Wort „technische“ durch das Wort „technischen“ ersetzt.

 


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