Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll161. Sitzung / Seite 33

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eine höchstgerichtliche Judikatur. Es hat sich ja der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit dieser Frage beschäftigt. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung dazu, aber sehr wohl eben eine höchstgerichtliche Judikatur.

Vorsorgewohnungsmieten haben Sie als weitere Problematik angesprochen. Da ist im Moment nichts Konkretes geplant. Aber, wie gesagt, wenn weitere Diskussionen ge­führt werden: Änderungen im Mietrecht ja, aber eben wirklich immer beide Seiten, beide Interessen einbeziehend, um Lösungen zu finden, die nicht zulasten des ande­ren gehen.

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zur Anfrage 149/M, der des Herrn Abgeordneten Grosz. – Bitte.

 


Abgeordneter Gerald Grosz (BZÖ): Sehr geehrte Frau Bundesminister! Bei den Anfragen 2 und 3 des heutigen Tages wurde sehr viel über das Kindeswohl ge­sprochen. Sexueller Missbrauch ist Mord an Seelen. Es ist der größtmögliche Gräuel, der Kindern angetan wird. Es ist eine Krankheit unserer Gesellschaft, dass Kinder nach wie vor missbraucht werden. Die Mehrzahl der Missbrauchsfälle findet im familiären Umfeld statt, in staatlichen oder städtischen Kinderheimen, in Organisationen des Kultusbereiches.

Dazu meine Frage:

149/M

„Noch immer ist es möglich, dass Straftaten gegen sexuelle Integrität und Selbst­bestimmung von minderjährigen Opfern verjähren können. – Wie beurteilen Sie dies?“

Und was gedenken Sie zu tun, um diesen Missstand, diesen zum Himmel schreienden Missstand endlich zu beenden, dass sexueller Missbrauch in diesem Land überhaupt verjähren kann?

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Bundesministerin, bitte.

 


Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Unser Strafrecht sieht aus mehreren Gründen, auf die ich auch gleich noch näher eingehen werde, vor, dass nur strafbare Handlungen, die mit 10 bis 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, nicht verjähren. Und dafür gibt es eben, wie gesagt, mehrere Gründe.

Für die Verjährung einer Strafbarkeit spricht nämlich, dass durch das lange Wohl­verhalten seit der Tatbegehung die Bestrafungswürdigkeit abnimmt. Auch hat durch den langen Zeitablauf seit der Begehung des Delikts die Strafe nicht mehr die geforderte Wirkung.

Und dann kommt noch ein ganz zentraler Punkt hinzu: Es ist natürlich nach zu­nehmender Zeit immer schwieriger, auch den Sachverhalt zu ermitteln. Es ist schwie­riger, die Tat zu rekonstruieren, nämlich so zu rekonstruieren, dass es wirklich auch für einen Schuldspruch ausreicht. Es ist natürlich durch den Verlauf der Zeit in vielen Fällen nahezu unmöglich, die Beweise so zu führen, dass es tatsächlich zu einem Schuldspruch kommt.

Was ist dann die Folge? – Dann kommt es sehr häufig zu einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, und das ist natürlich für die Opfer auch wieder mit einer enormen psychischen Belastung verbunden. Man darf ja nicht vergessen, dass sich die Opfer Hoffnungen machen, dass der Täter quasi doch noch seine Strafe verbüßen muss, dass der Täter doch noch verurteilt wird – und dann kommt es zu einem Freispruch aus Mangel an Beweisen, wie gesagt, sehr häufig verbunden mit enormen psychischen Belastungen.

 


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