16.07
Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Hohes Haus! Am Vormittag wurde bedauert, auch von grüner Seite, dass man über den ESM keine Volksabstimmung machen kann.
Ich bringe daher – wir haben es schon angekündigt – jetzt einen entsprechenden Antrag ein, damit wir eben diese Chance bekommen.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Strache, Kolleginnen und Kollegen
Artikel 1 Ziffer 1 Artikel 50a wird wie folgt geändert:
„Artikel 1
Art 50a. (1) Die Genehmigung des Abschlusses des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist einer Volksabstimmung zu unterziehen.
(2) Den Organen der Republik Österreich ist jedwede Zustimmung zum Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus untersagt, solange nicht eine Volksabstimmung den Beitritt Österreichs zum Vertrag zur Errichtung des ,Europäischen Stabilitätsmechanismus‘ genehmigt hat.“
*****
(Beifall bei der FPÖ.)
Argumente sind schon viele gebracht worden, ich möchte auch meinen Nachrednern nicht die Zeit nehmen, aber ich gebe Ihnen hiermit die Möglichkeit, dem zuzustimmen, und das gibt uns wiederum die Möglichkeit, eine Volksabstimmung abzuhalten. Das wäre der richtige Weg. (Beifall bei der FPÖ.)
16.08
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten KO Strache, Mag. Stefan, Dr. Hübner und anderer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4 über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1985/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert werden (ESM-Begleitnovelle) (1878 d.B.).
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Ziffer 1 Artikel 50a wird wie folgt geändert:
„Artikel 1
Art 50a. (1) Die Genehmigung des Abschlusses des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist einer Volksabstimmung zu unterziehen.
(2) Den Organen der Republik Österreich ist jedwede Zustimmung zum Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus untersagt, solange nicht eine
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