Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll166. Sitzung / Seite 186

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keit ist ja die: Wer weiß, ob sich die zwei ein oder ein halbes Jahr später noch einmal hinstellen? (Zwischenruf des Abg. Themessl.)

Aber weg vom Scherz zum Konsumentenschutz, jetzt komme ich zum Prinzipiellen: Wie Sie den Schutz vor den Schweizer Handwerkern eingefordert haben, ist das, was Sie tun, doch völlig unlogisch! In derselben Rede verlangen Sie, dass wir alles tun, um einem qualifizierten Handwerk auch einen vernünftigen Rahmen zu geben (Abg. Themessl: Auch für die eigenen!), und gleichzeitig regen Sie sich darüber auf, dass die Kosmetikerin aus Ungarn in Österreich arbeiten darf (Zwischenruf der Abg. Gartelgruber), verlangen aber im gleichen Atemzug eine uneingeschränkte Libera­lisierung. Das ist unlogisch, Herr Kollege Themessl! (Beifall bei der SPÖ.)

Das ist ein vernünftiger Weg: mit den Beteiligten zu reden, Ausbildung, Qualifikation hochzuhalten, die Berufe zu erhalten, den jungen Leuten auch eine Berufsmöglichkeit zu geben und die Liberalisierung auf jenes Ausmaß zu beschränken, dass wir die Berufe auch in 20 Jahren noch haben.

Ich wünsche Ihnen viel Glück mit amerikanischen Verhältnissen, wo Sie dann nicht einmal mehr beim Installateur sicher sein können, ob er es kann. Das wünsche ich mir für unser Land nicht. Da sind mir die Tausenden Betriebe, die wir heute haben, tausendmal lieber. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie der Abg. Dr. Lichtenecker.)

18.44


Präsident Fritz Neugebauer: Der wegen seines Umfangs verteilte Abänderungs­antrag ist in seinen Kernpunkten erläutert und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeord­nung 1994 geändert wird (1 800 d.B.), idF des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1874 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (1 800 d.B.) in der Fassung des Aus­schuss­berichtes (1 874 d.B.) wird geändert wie folgt:

1. Z 3 lautet:

„3. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner,

2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

 


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