Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll166. Sitzung / Seite 187

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3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mit­gliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.““

2. Nach der Ziffer 29 wird folgende Ziffer 29a eingefügt:

„29a. § 117 Abs 7 lautet:

„(7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewer­betreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbst­behalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unterneh­men mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflicht­versicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.““

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um eine Versicherbarkeit zu gewährleisten und weil inter­nationale Rückversicherer auf einer Limitierung der Versicherungsleistungen pro Versicherungsjahr bestehen. Gleichzeitig wird Vorsorge getroffen, dass KMU nicht über Gebühr belastet werden.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Widmann. – Bitte.

 


18.45.09

Abgeordneter Mag. Rainer Widmann (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Das war jetzt ein gelebtes Beispiel vom Kollegen Matznetter, wie man wortreich, blumig, schön ausformuliert (Abg. Jakob Auer: Das kannst du auch ganz gut!) Reformunwilligkeit,


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