Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 62

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Da nur ein Wahlvorschlag vorliegt, werde ich im Sinne des § 87 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 der Geschäftsordnung hierüber nicht mit Stimmzetteln, sondern durch Erheben von den Sitzen abstimmen lassen.

Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen zur Wahl, und ich ersuche jene Damen und Herren, die für den Wahl­vorschlag des Parlamentsklubs Team Stronach sind, um ein Zeichen der Zustim­mung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

10.45.002. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2004 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Überein­kommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internatio-
naler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013) (2087 d.B.)

3. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1776/A(E) der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mittel für die Fort­bildung der Familienrichter im Zusammenhang mit Obsorgestreitigkeiten sowie über den

Antrag 2086/A(E) der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kol­legen betreffend Besuchsrecht für Großeltern (2088 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen somit in die Debatte ein.

Als Erster ist Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer zu Wort gemeldet. Erste Runde je 6 Minuten. – Bitte.

 


10.45.40

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Ministerinnen! Hohes Haus! Die zur Debatte stehende Vorlage ist eine, die weitgreifende Wirkung hat, die die Regelungsinhalte der Eltern-Kindschafts-Beziehun­gen in einem hohen Maß angeht und diese regeln soll und die nach den eigenen pro­grammatischen Inhalten eine bessere rechtliche und prozessuale Voraussetzung dafür bieten soll.

Es ist ja so, dass wir uns seitens der Freiheitlichen Partei mit diesem Thema sehr in­tensiv befasst und auseinandergesetzt haben, weil bei familienbezogenen Streitigkei­ten besonders jene Unannehmlichkeiten und Verletzungen, die mit nicht ausreichender Beziehungsqualität zwischen Eltern und Kindern – speziell bei Auflösung der Ehe oder Auflösung der ehelichen Partnerschaft – einhergehen, dringend der Abhilfe bedürfen.

Faktum ist ferner, dass für eine bestimmte, nicht zu unterschätzende große Zahl die gerichtliche Antwort, die im Kern friedensstiftend sein und eine Lebensbasis, mit der die Beteiligten auskommen können, bieten soll, nicht hinreichend gesichert war und


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