Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 77

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Hinweisen möchte ich auch darauf: Wenn es uns nunmehr in der Folge dieses Geset­zes gelingt, auch die Pflegefreistellung für nicht im Haushalt lebende Elternteile in den nächsten Tagen gemeinsam zu beschließen, dann ist das, glaube ich, ein weiterer wichtiger Schritt. Also nach der gemeinsamen Obsorge soll es auch für den außer Haus lebenden Elternteil oder für alle Elternteile, die außer Haus leben, diese Pflege­freistellung geben, wenn das Kind krank ist oder ins Krankenhaus kommt.

Abschließend möchte ich noch auf etwas hinweisen: In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, zu schauen, was Eltern, was Väter und Mütter brauchen, um Kinder ins Leben zu begleiten. Es ist notwendig, verstärkt mehr zeitgemäße Partner- und Eltern­bildungsangebote, die in diese Richtung gehen, zu bringen, um Vorsorge und Präven­tion zu betreiben, damit es möglicherweise nicht zu einer Scheidung kommen muss. (Beifall bei der ÖVP.)

11.39


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Hübner. – Bitte.

 


11.40.01

Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kollegin Steibl hat gesagt, es ist natürlich richtig, Vorsorge zu betrei­ben, damit es nicht zu Scheidungen kommen muss, aber davon reden wir jetzt nicht, sondern wir reden von dem Fall, dass es zu Scheidungen kommt.

Und dazu sind, glaube ich, zwei Dinge wichtig, und zwar wichtig im Hinblick auf die Grundsätze, die heute alle außer Streit gestellt haben, nämlich das Kindeswohl und das Nichtverwenden des Kindes als Waffe im Krieg der Eltern.

Dazu sind einige Dinge wichtig. Da ist zunächst einmal wichtig, dass es eine vorher­sehbare, klare Regelung gibt – eine gesetzliche, staatliche Regelung –, damit jeder weiß, womit er im Falle einer Scheidung zu rechnen hat. Und das Zweite ist, dass die entsprechenden Verfahren rasch und möglichst ohne unnötigen Aufwand geschehen, sodass das Kind und auch die Eltern bald wissen, woran sie sind. Nichts ist schlimmer als ein jahrelanges Hin- und Herziehen und vielleicht ein zwei- oder dreimaliges Än­dern der Obsorge, des gewöhnlichen oder hauptsächlichen Aufenthaltes des Kindes und dergleichen.

Dazu gibt es viele Möglichkeiten. Die eine Möglichkeit ist die gemeinsame Obsorge. Da könnte das Gesetz klarstellen, im Falle, dass Beziehungen auseinandergehen – aus welchen Gründen auch immer –, gibt es eine gemeinsame Obsorge, außer über Antrag einer Partei wird gerichtlich festgestellt, dass einer der beiden unfähig ist, dabei mitzu­spielen. – Das wäre eine klare Regelung.

Es gibt aber auch eine andere Regelung. Es könnte so geregelt sein wie bei den außerehelichen Kindern: Das Sorgerecht steht im Zweifel der Frau zu und es bleibt der Frau, außer der antragstellende Mann beweist, dass die Frau unfähig ist, im Sinne des Kindes zu handeln. – Auch das wäre eine Möglichkeit.

Hier hat man sich entschieden, eigentlich nichts zu machen. Was hier geschehen ist, ist – § 180 ff. ABGB –, dass man jetzt gar nichts mehr regelt und alles den Gerichten überlässt. Da gibt es so einige Leitfäden, man macht eine schwammige Diskussion über das Kindeswohl, sagt, damit ist Klarheit geschaffen, macht dann ein Chill-out-Ver­fahren oder wie das jemand hier jetzt genannt hat, so eine sechsmonatige Phase des Überlegens, wo vorher der Richter entscheidet und das Kind irgendwo wohnen lässt, dann der Richter noch einmal entscheidet, der Richter verlängert und so weiter.

Na ja, das klingt ja noch schön, wenn das Wort „Richter“ dabei ist – wir alle sind justiz­gläubig –, aber der tut ja nichts, der entscheidet ja nicht, der macht ja nur die formelle


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