Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 89

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seit 1. September 2012 gibt, und es gibt dazu rigorose Einschränkungen: Erstens ein­mal darf das Strafausmaß von zwölf Monaten nicht überschritten werden; es braucht für den Straftäter eine geeignete Unterkunft im Inland; er oder sie muss eine Beschäfti­gung haben; er oder sie muss ein Einkommen haben, von dem man auch leben kann; er oder sie muss kranken- und unfallversichert sein; und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen auch damit einverstanden sein.

Ja, ich habe Verständnis für Opfer, und es ist sicher schwierig, wenn man weiß, dass ein Täter mit einer Fußfessel herumgeht. Aber es gibt dazu natürlich verfassungsrecht­liche Bedenken. Es können nicht ganze Tätergruppen ausgenommen werden.

Nun werden verschärfte Kriterien vorgeschlagen, die der Kritik bezüglich einer restrikti­ven Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests Rechnung tragen: Es muss die Hälfte der Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt verbüßt werden, jedoch min­destens drei Monate; es muss eine günstige Prognose geben, dass dieser Straftäter den Hausarrest nicht missbraucht; das Opfer hat ein Äußerungs- und Informations­recht, wenn es das will; und es können auch zusätzliche Auflagen gemacht werden, beispielsweise eine GPS-Fessel, wodurch der Bewegungsradius des Täters deutlich eingeschränkt wird.

Nun zur Videoüberwachung von Anstalten: Es besteht die Möglichkeit, die Vollzugsan­stalten und ihre Außengrenzen mittels Videokameras zu überwachen. Damit kann dem gesetzlichen Auftrag des angemessenen Strafvollzugs entsprochen werden. Die Video­überwachung dient der Sicherung der Insassen, sie dient der Vermeidung von Flucht­versuchen, sie dient auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Verhinde­rung von Straftaten.

Den datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird Rechnung getragen. Der Anstaltsleiter wird ermächtigt, die Videoüberwachung zum Einsatz zu bringen, er muss das aber nicht machen. Die Videoüberwachung erhöht damit das Sicherheitsgefühl sowohl der Insassen als auch der dortigen Bediensteten, zum Beispiel derjenigen Personen, die in den Vollzugsanstalten als Therapeuten oder als Sozialarbeiter arbeiten. Gleichzeitig er­höht sie die Bewegungsfreiheit der Insassen und ermöglicht Einsparungen beim Perso­nalaufwand.

Alles in allem ist es ein Gesetz, das den elektronisch überwachten Hausarrest nun bes­ser regelt, und die Videoüberwachung ist hier gut geregelt. Ich glaube, es wäre gut, wenn auch die Opposition sich dazu entschließen könnte, diesem Gesetz zuzustim­men. (Beifall bei der ÖVP.)

12.26


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhau­ser. – Bitte.

 


12.26.20

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Das Parlament hat vor noch nicht allzu langer Zeit einstimmig den elektronischen Hausarrest verabschiedet. Unabhängig vom debattierten Teil kann man, glaube ich, sagen, dass der elektronische Hausarrest grundsätzlich eine gute Maßnahme ist, die mit Sicherheit der Resozialisierung dient.

Jetzt gibt es einen medial debattierten Fall, der offensichtlich auch Anlass für die Ge­setzesänderung ist. Ich habe mich mit der Betroffenen, mit dem „Opfer“ – unter Anfüh­rungszeichen; der Begriff Betroffene gefällt mir an sich besser –, getroffen und mir auch angehört, was sie zu sagen hat. Die Initiative ist von ihr ausgegangen, und sie hat für mich als Strafrechtspolitiker interessante Dinge geschildert. Was sie gestört hat, ist, dass die Schadenersatzzahlung offensichtlich nicht funktioniert hat. Sie hat von Be­lästigungen berichtet und davon, dass es beim Täter keine Tateinsicht gebe.

 


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