„Der zuständige Bundesminister wird ersucht, sobald das erforderliche Datenmaterial durch die Länder zur Verfügung gestellt wird sowie auf Basis des Informations- und Erfahrungsaustausches im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Jugendwohlfahrt so rasch wie möglich, spätestens im Laufe des Jahres 2016, mit der Evaluierung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu beginnen und im Zuge dessen speziell die Auswirkungen der §§ 6 und 37 B-KJHG einer Überprüfung zu unterziehen.“
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Meine Damen und Herren von der Opposition, Sie waren eingeladen, diesen Entschließungsantrag zu unterstützen, Sie haben das zu meinem Bedauern leider nicht gemacht. Es ist eine Maßnahme für eine verstärkte Kontrolle des Gesetzesbeschlusses, und ich bin guter Hoffnung, dass dieser Verhandlungsentwurf weiterentwickelt wird, das derzeit Mögliche beziehungsweise Machbare heute beschlossen wird. Wir geben natürlich jeder Weiterentwicklung im Rahmen dieses Gesetzes unsere Zustimmung und werden auch gerne daran weiter mitarbeiten. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
14.43
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abg. Ridi Steibl, Gabriele Binder-Maier, Mag. Silvia Fuhrmann, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung des Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetzes
eingebracht im Zuge der 194. Nationalratssitzung am 21. März 2013 bei der Debatte zum Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (2191 d. B.): Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KHJG 2013) (2202 d. B.)
Mit dem zur Beschlussfassung vorliegenden Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde den gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen der letzten 20 Jahre im Jugendwohlfahrtsbereich Rechnung getragen und eine grundlegende Überarbeitung der grundsatzgesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Zentrales Ziel der Reform ist die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen. Dies soll vor allem durch die Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im Vier-Augen-Prinzip sowie durch die Präzisierung der Mitteilungspflichten erfolgen. Weiters werden Impulse für einheitliche Standards insbesondere hinsichtlich der Bewilligung privater Träger und sozialpädagogischer Einrichtungen sowie für die Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern und Adoptivwerbern/-innen gesetzt. Um die Effizienz der neuen Bestimmungen überprüfen und im Sinne des Wohles unserer Kinder und Jugendlichen sicherstellen zu können, ist eine Evaluierung der neuen Rechtsgrundlage geplant, die allerdings auf Grund der bestehenden Kompetenzlage - der Bund ist in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, die Bundesländer für die Ausführungsgesetzgebung, Vollziehung und Finanzierung - das Mitwirken der Bundesländer erfordert.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
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