Art. 5 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)
(Abg. Dr. Lichtenecker: Schnell lesen: sehr gut! Jetzt prüfen wir noch sinnerfassend lesen!)
wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
‚11a. In § 33g Abs. 2 wird die Bezeichnung „2015“ durch die Bezeichnung „2021“ ersetzt.
2. In Z 23 wird in § 55p Abs. 1 erster Satz vor dem Wort „erlassen“ das Wort „zu“ eingefügt.
3. In Z 42 wird in § 145 Abs. 12 die Wortfolge „Ziffern 24 bis 26 (§ 55p) und Z 28 (§ 99)“ durch die Wortfolge „Ziffern 23 bis 25 (§ 55p)“ ersetzt.
*****
Als Begründung darf ich sagen, die Nassbaggerungen – das ist schon erwähnt worden – stellen in Wirklichkeit eine Verwaltungsvereinfachung dar.
Es sei mir noch erlaubt, eine Bemerkung zur Rede des Kollegen Neubauer zu machen, wo es um die Fristverlängerungen geht. Da wird in Wirklichkeit vielen geholfen, die seit Jahrzehnten Umweltschutz betreiben, vor allem den Kleinwasser-Abwasserentsorgungsanlagen. Es ist vernünftig, wenn man die Frist von 2015 bis 2021 verlängert. (Beifall bei der ÖVP.)
Präsident
Mag. Dr. Martin Graf: Herr
Kollege, ganz kurz: Bleiben Sie noch da! Sie haben den
Abänderungsantrag eingebracht, aber im letzten Satz haben Sie nur
Z 23
bis 25 zitiert. Ab dem Klammerausdruck p müssen Sie noch sagen „und
Z 27 (§ 99)“. Das ist ja wichtig. – Bitte.
Abgeordneter Nikolaus Prinz (fortsetzend): Z 27 ist hundertprozentig erwähnt worden und § 99 in Klammer habe ich mir gespart, weil es oben schon erwähnt worden ist, aber damit ist das auch eingebracht. (Abg. Brosz: Das ist ein Gesetzestext! Wenn das nicht stimmt!)
20.13
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Ich habe mich vergewissert, und jetzt ist es von Ihnen noch ergänzt worden. Damit ist das ausreichend vorgebracht und ausreichend unterstützt. Der Abänderungsantrag steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Hannes Weninger
zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013) (2292 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (2316 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage des Bundesgesetzes (2292 d.B.) mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsge-
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