desrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen“ am leitenden Grundsatz des § 2 Z 11 UG („besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen“) orientieren. Für die Curricula-Gestaltung zur neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen konkretisiert sich dieser leitende Grundsatz auch darin, dass – in Abwägung mit den übrigen Zielen, Grundsätzen und Aufgaben der öffentlichen Universitäten – die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beachten und „Inklusive Pädagogik“ in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen ist. An die betroffenen öffentlichen Universitäten wird appelliert, diesem Anliegen der Allgemeinheit bei der Erstellung der entsprechenden Curricula bzw. der künftigen Leistungsvereinbarungen zu entsprechen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht, bei Abschluss der Leistungsvereinbarungen darauf Bedacht zu nehmen.“
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Herr Minister, da Sie heute noch einmal gesagt haben, dass die Unis lernen werden müssen, dass LehrerInnen ausgebildet werden, um Kinder zu lehren, bin ich davon überzeugt, dass dieser Grundsatz auch in Zukunft ganz besonders berücksichtigt werden wird. (Beifall bei der SPÖ.)
14.24
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Franz-Joseph Huainigg
Kolleginnen und Kollegen betreffend Berücksichtigung des Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der neuen PädagogInnenausbildung an den Universitäten
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2348 d.B) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen) (2397 d.B.)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ersucht sicherzustellen, dass sich die Organe der öffentlichen Universitäten bei der Umsetzung des „Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen“ am leitenden Grundsatz des § 2 Z 11 UG („besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen“) orientieren. Für die Curricula-Gestaltung zur neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen konkretisiert sich dieser leitende Grundsatz auch darin, dass – in Abwägung mit den übrigen Zielen, Grundsätzen und Aufgaben der öffentlichen Universitäten – die Zielsetzungen von Art. 24 der
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