Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 188

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Kritik, dass es möglicherweise zu Gebührenerhöhungen kommen könnte. Das hat die Ministerin aber im Ausschuss ausräumen können, daher spricht auch nichts dagegen, diesen Veränderungen, die bedeuten, dass es eine Bündelung beim OGH gibt, eine Zentralisierung, eine Verbesserung des Schiedsgerichtsverfahrens, zuzustimmen.

Daher kann man das kurz machen und unsere Zustimmung hier verlautbaren. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

17.59


Präsident Fritz Neugebauer: Nun gelangt Frau Bundesministerin Dr. Karl zu Wort. – Bitte.

 


18.00.05

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Lassen Sie mich auf einige Aspekte des Schiedsrechts-Änderungs­gesetzes 2013 eingehen. Wir setzen mit diesem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 tatsächlich einen Meilenstein. Ich bin davon überzeugt, dass diese rechtlichen Änderungen vor allem auch dem Wirtschafts- und Rechtsstandort Österreich zugute­kommen.

Ich will hier auch ganz kurz den Hintergrund erklären.

Warum sich Unternehmen für ein Schiedsverfahren entscheiden, also warum sie sich einem Schiedsgericht unterwerfen, dafür gibt es ganz unterschiedliche Gründe. Für die Wahl des Schiedsortes ist aber unter anderem auch das nationale Recht am Schiedsort ausschlaggebend. Dieses entscheidet nämlich über die Möglichkeiten der Anfechtung eines Schiedsspruches.

Das österreichische Recht sieht derzeit einen Rechtszug über drei Instanzen für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch vor. Und in solchen Aufhebungsverfahren wird diese Streitigkeit nicht inhaltlich entschieden, sondern es wird im Wesentlichen geprüft, ob das Schiedsgericht gegen grundlegende Verfah­rensgarantien verstoßen hat und ob deshalb der Schiedsspruch aufzuheben ist.

Dieser mehrgliedrige Instanzenzug, den man in österreichischen Schiedsverfahren vorfindet, stellt daher einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb der Schiedsorte dar. Wenn man sich nun andere Schiedsorte ansieht und die Rechtszüge in diesen Schiedsorten betrachtet, so sieht man rasch, dass bei den führenden Schiedsnationen kürzere Rechtszüge vorgesehen sind. Bei sehr vielen Schiedsnationen ist ein Zwei-Instanzenzug vorgesehen. Es gibt aber zum Beispiel auch Länder, wie insbesondere die Schweiz, wo der Rechtszug bloß eine Instanz umfasst.

Das Schiedsrechts-Änderungsgesetz sieht nun die attraktivste Lösung vor, nämlich dass über die Aufhebung von Schiedssprüchen nur mehr eine Instanz, nämlich der Oberste Gerichtshof, entscheidet. Diese Konzentration der Verfahren entspricht dem in der Schweiz bewährten Modell und berücksichtigt auch das Ansehen, das der Oberste Gerichtshof genießt.

Wir dürfen nicht vergessen, dass das österreichische Rechtssystem international ein großes Ansehen genießt. Wie gesagt, der Nachteil im Wettbewerb der Schiedsorte war für uns bisher dieser dreigliedrige Instanzenzug. Wenn wir den nun auf eine Instanz reduzieren, treten wir in einen unmittelbaren Wettbewerb mit den besten Schieds­nationen ein, und da wird sich Österreich sehr gut bewähren können.

Konzentriert man die Aufhebungsverfahren beim Obersten Gerichtshof, dann ist es meines Erachtens auch zweckmäßig, alle anderen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehenden Verfahren, wie etwa Angelegenheiten betreffend die Bildung des Schiedsgerichts, dem Obersten Gerichtshof zuzuweisen. Es soll also


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