Im Wesentlichen hat es Kollege Rosenkranz schon angesprochen – er sieht das allerdings weniger positiv, als es ist –, dass dieses Gremium um Schülervertreter und Schülervertreterinnen und Eltern erweitert wird. Dem ist, finde ich jedenfalls, nichts Abträgliches hinzuzufügen, wenn erstmals im Kollegium auch Schüler und Schülerinnen mitreden können. – Das zu diesem einen Punkt.
Und zum zweiten Punkt, was wir auch noch diskutieren, was ich für wesentlich halte: dass wir das Schülerbeihilfengesetz insofern modernisieren, als Schülerbeihilfen ausschließlich nach sozialen Kriterien vergeben werden und auch die Altersgrenzen angepasst und erhöht werden, gerade vor dem Hintergrund, dass Menschen später noch Ausbildungen machen und für den Bezug der Beihilfen die Altersgrenze zu niedrig lag. Darüber bin ich froh. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
23.32
Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden - Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem oben stehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Die Regierungsvorlage 2412 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, in der Fassung des Ausschussberichts 2498 d.B. wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 ist nach Z 7 der Regierungsvorlage folgende neue Z 7a einzufügen:
"7a. Dem § 8 Abs. 2 lit. b Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:
"4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern"
2. In Artikel 3 wird in Z 19 in § 24 Abs. 7 Z.5 vor dem Zitat "§8 Abs. 8" das Zitat "§8 Abs. 2 lit.b Z. 4 und" eingefügt; das Wort "tritt" wird durch das Wort "treten" ersetzt.
Begründung
§ 8 Abs 2 Bundesschulaufsichtsgesetz sieht vor, dass den Kollegien der Landesschulräte neben Mitgliedern mit beschließender Stimme (lit a) auch Mitglieder mit beratender Stimme angehören (lit b).
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