Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 267

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Im Wesentlichen hat es Kollege Rosenkranz schon angesprochen – er sieht das al­lerdings weniger positiv, als es ist –, dass dieses Gremium um Schülervertreter und Schülervertreterinnen und Eltern erweitert wird. Dem ist, finde ich jedenfalls, nichts Ab­trägliches hinzuzufügen, wenn erstmals im Kollegium auch Schüler und Schülerinnen mitreden können. – Das zu diesem einen Punkt.

Und zum zweiten Punkt, was wir auch noch diskutieren, was ich für wesentlich halte: dass wir das Schülerbeihilfengesetz insofern modernisieren, als Schülerbeihilfen aus­schließlich nach sozialen Kriterien vergeben werden und auch die Altersgrenzen ange­passt und erhöht werden, gerade vor dem Hintergrund, dass Menschen später noch Ausbildungen machen und für den Bezug der Beihilfen die Altersgrenze zu niedrig lag. Darüber bin ich froh. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

23.32


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehör­den - Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem oben stehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geän­dert:

Die Regierungsvorlage 2412 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens ge­ändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformge­setz 2013, in der Fassung des Ausschussberichts 2498 d.B. wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 ist nach Z 7 der Regierungsvorlage folgende neue Z 7a einzufügen:

"7a. Dem § 8 Abs. 2 lit. b Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:

"4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Leh­rern und Eltern"

2. In Artikel 3 wird in Z 19 in § 24 Abs. 7 Z.5 vor dem Zitat "§8 Abs. 8" das Zitat "§8 Abs. 2 lit.b Z. 4 und" eingefügt; das Wort "tritt" wird durch das Wort "treten" ersetzt.

Begründung

§ 8 Abs 2 Bundesschulaufsichtsgesetz sieht vor, dass den Kollegien der Landesschul­räte neben Mitgliedern mit beschließender Stimme (lit a) auch Mitglieder mit beratender Stimme angehören (lit b).

 


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