Frau Kollegin Rudas hat beim vorigen Punkt gemeint, das sei ein Puzzlestück mehr, eine große Reform, so etwas. – Wahrscheinlich wird das auch wieder als großer Reformschritt gefeiert werden, als ein Puzzlestück mehr. Nur muss ich sagen: Dieses Puzzle, so eines kriegt man von der Stückanzahl in keinem Kinderspielzeuggeschäft, denn so viele Puzzlesteine kann man eigentlich gar nicht mehr zusammenbringen. Es geht nämlich der Blick auf das Große verloren.
Es war anlässlich dieser Not der Regierung, hier etwas weiterbringen zu wollen, damit sie zumindest eine Überschrift haben, um sich gegenseitig auf die Schultern zu klopfen, zu sagen: Jetzt haben wir sogar in der Schulverwaltungsreform etwas weitergebracht! – allerdings nur bis daher, bis die Bundesländer zugestimmt haben, denn es ist ganz klar gewesen, dass bei Landesschulrat oder sonst irgendwas das Ende der Fahnenstange ist. Da sagt nämlich der Landeshauptmann: Da lassen wir die Kirche im Dorf, das bleibt alles! – Eine wirkliche Reform ist es ja bei Gott nicht: Fünf Jahre Legislaturperiode, und dieses Reförmchen ist jetzt herausgekommen!
Die Chance wäre gewesen, noch echte Reformen hineinzureklamieren. Aber die Grünen waren zufrieden, dass jetzt Elternvereine und Schülervertreter beim Landesschulrat zusätzliche Termine wahrnehmen können. – Ach, wie schön, wenn sich alle liebhaben! (Beifall bei der FPÖ.)
23.30
Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Ablinger. – Bitte.
23.30
Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Danke für die Einleitung, Herr Kollege Rosenkranz, denn das, worüber Sie gesprochen haben, dieser Antrag wird erst jetzt eingebracht.
Ich bringe im Zuge dieser Debatte folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneter Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem oben stehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Die Regierungsvorlage 2412 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, in der Fassung des Ausschussberichts 2498 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 ist nach Z 7 der Regierungsvorlage folgende neue Z 7a einzufügen:
„7a. Dem § 8 Abs. 2 lit. b Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:
„4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern“
2. In Artikel 3 wird in Z 19 in § 24 Abs. 7 Z. 5 vor dem Zitat „§ 8 Abs. 8“ das Zitat „§ 8 Abs. 2 lit. b Z. 4 und“ eingefügt; das Wort „tritt“ wird durch das Wort „treten“ ersetzt.
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