2. Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,
3. Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“
*****
Die Begründung ist die folgende, dass am 13. Juni bei zwei gesetzlichen Änderungen das Verwaltungsreformgesetz entsprechend berührt war. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll der 1. September 2013 sein.
Ich ersuche um Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und Grünen.)
0.02
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden – Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend das Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 (2412 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
Z 16 der Regierungsvorlage (Art. 151) hat zu lauten:
„16. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) In der Fassung des Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xx/2013, treten in Kraft:
1. Art. 14 Abs. 5 lit. a und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,
3. Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“
Begründung:
Der Nationalrat hat am 13. Juni 2013 zwei Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen, die sich inhaltlich und formal mit dem Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 überschneiden. Dies betrifft die Änderung des Art. 81a Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(55)“ des Art. 151 B-VG.
Es ist daher notwendig, die im Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 vorgesehene (zeitlich jüngere) Änderung des Art. 81a Abs. 1 nach Ablauf des Monats der
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