Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 278

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2. Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,

3. Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“

*****

Die Begründung ist die folgende, dass am 13. Juni bei zwei gesetzlichen Änderungen das Verwaltungsreformgesetz entsprechend berührt war. Der Zeitpunkt des Inkrafttre­tens soll der 1. September 2013 sein.

Ich ersuche um Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und Grünen.)

0.02


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungs­gesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bun­des geändert werden – Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 der Bei­lagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend das Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 (2412 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Z 16 der Regierungsvorlage (Art. 151) hat zu lauten:

„16. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) In der Fassung des Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xx/2013, treten in Kraft:

1. Art. 14 Abs. 5 lit. a und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,

3. Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“

Begründung:

Der Nationalrat hat am 13. Juni 2013 zwei Änderungen des Bundes-Verfassungsge­setzes beschlossen, die sich inhaltlich und formal mit dem Schulbehörden-Verwal­tungsreformgesetz 2013 überschneiden. Dies betrifft die Änderung des Art. 81a Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(55)“ des Art. 151 B-VG.

Es ist daher notwendig, die im Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013 vorge­sehene (zeitlich jüngere) Änderung des Art. 81a Abs. 1 nach Ablauf des Monats der


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