Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 120

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(24 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körper­schaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuerge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehr­steuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuer­gesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücks­spielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsge­setz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesen­gesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) (31 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der dem Bericht des Finanzausschusses (31 d.B.) über die Regierungsvorlage (24 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Kör­perschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuerge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehr­steuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuer­gesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücks­spielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsge­setz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesen­gesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

I. Art. 12 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991) wird wie folgt ge­ändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Satz „Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf.“ der Satz „Führt die Berechnung zu einem negativen Ergebnis, welches sich bei einem CO2-Ausstoß von unter 90g/km ergibt, kommt es zu einer Steuergutschrift.“ eingefügt.

Begründung

Bei schadstoffärmeren und umweltfreundlicheren Fahrzeugen (deren CO2-Ausstoß un­ter 90g/km liegt) sowie bei Fahrzeugen mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren und alternativen Antriebsarten soll die Möglichkeit einer Steuergutschrift eingeräumt werden, um umweltbewusste Kaufentscheidungen beim Konsumenten zu attraktivieren bzw. wertzuschätzen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Auer. – Bitte.

 


16.11.50

Abgeordneter Jakob Auer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Staatssekretär! Herr Staats­sekretär! Zuerst folgende Vorbemerkung: Da Kollege Hagen heute Vormittag sowohl Na-


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