Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 170

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ner Landeshaftung besicherten Anleihen in Verhandlungen zu treten. Dabei ist insbesondere auf einen Schuldenschnitt, verlängerte Laufzeiten der Schuldverschrei­bungen und reduzierte Zinssätze hinzuwirken. Im Gegenzug kann eine Besicherung durch den Bund angeboten werden.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erweiterungen der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen zum Thema „Mangelhaftes Krisenmanagement in der Causa Hypo-Alpe-Adria – zwi­schen Unwissenheit und scheinbarer Unwahrheit“

Die laufenden Untersuchungen im Zusammenhang mit der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG zeigen die Wichtigkeit einer laufenden Kontrollmöglichkeit durch den Rechnungshof.

Im Zuge der Leistungsbilanz 2013 wird bei den Gemeindeprüfungsverfahren die Problematik der mangelnden Transparenz in Bezug auf das Rechnungswesen deutlich. Die derzeit gesetzlich im Art. 126b Bundes-Verfassungsgesetz verankerte Hürde von 50 % Beteiligung des Bundes bzw. der Länder muss verkleinert werden, um dem Rechnungshof die Möglichkeiten zu geben, seine Aufgaben zur Kontrolle und Schutz der Verwendung von Steuergeldern der österreichischen Bevölkerung nachzugehen.

Darüber hinaus soll der Rechnungshof bei der Übernahme von Haftungen (Bürg­schaften, Ausfallsbürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten) durch Länder oder Gemeinden, Zugang zur Kontrolle gewährt werden um hier rechtzeitig Risiken aufzu­zeigen und Empfehlungen aussprechen zu können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, so rasch wie möglich (verfassungs)ge­setzliche Änderungen zu initiieren, die dem Rechnungshof die Möglichkeit geben, Unternehmungen zu prüfen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie die Aus­dehnung der Prüfmöglichkeiten bei der Übernahme von Länder- und Gemeinde­haftungen.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kolle­gen

betreffend Erlass einer Verordnung gem. § 16 Abs. 1 F-VG

 


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