Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 69

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1. Im Gesetzestitel wird der Ausdruck ‚das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz‘ durch den Ausdruck ‚das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz‘ ersetzt.

2. Art. 1 Z 2 lautet:

‚2. Nach § 685 wird folgender § 686 samt Überschrift angefügt:

›Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014

§ 686. § 252 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.‹‘

3. Art. 2 Z 2 lautet:

‚2. Nach § 354 wird folgender § 355 samt Überschrift angefügt:

›Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014

§ 355. § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.‹‘

4. Art. 3 Z 2 lautet:

‚2. Nach § 346 wird folgender § 347 samt Überschrift angefügt:

›Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014

§ 347. § 119 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.‹‘“

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Geschätzte Damen und Herren! Dieser Antrag, der sich sehr technisch anhört, wird tatsächlich dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen in Zukunft hoffentlich öfter den Versuch starten, in den ersten Arbeitsmarkt oder auch in den zweiten Arbeitsmarkt einzutreten. Ich bin mir sicher, dass das für das selbstbestimmte Leben und für den Selbstwert dieser Menschen von großer Bedeutung ist, und ich freue mich sehr, dass wir diesen Antrag heute beschließen werden. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.52


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß einge­bracht, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Ich gratuliere zum sehr klaren Vortrag. (Abg. Königsberger-Ludwig: Danke!)

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Franz-Joseph Huainigg und Kolle­ginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 236 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

 


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