Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 80

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spezielle Neuerung genauer eingehen, die mir persönlich sehr am Herzen liegt, nämlich die gesetzliche Regelung betreffend Assistenz- und Therapiehunde. Für mich als Tierschutzsprecher und ausgebildeten Hundetrainer ist diese Weiterentwicklung ein besonderes Anliegen, da ich mich schon sehr, sehr lange Zeit dafür einsetze und für diese Umsetzung gekämpft habe.

Meine Damen und Herren! Endlich gibt es eine genaue Definition, was ein Assis­tenzhund und was ein Therapiehund ist und welche Kriterien diese Hunde erfüllen müssen, um aus öffentlichen Mitteln auch gefördert werden zu können.

Assistenzhunde sind demnach Blindenführhunde sowie Service- und Signalhunde, die Menschen mit Behinderung im Bereich ihrer Mobilität unterstützen oder für spezielle Hilfestellungen ausgebildet wurden. Voraussetzung für die Bezeichnung „Assistenz­hund“ ist ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, denen – und das möchte ich ganz besonders betonen – auch mindestens eine Person mit einschlägiger Behin­derung angehören muss. Auch die Therapiehunde werden diesen Anforderungen unterliegen, womit es zu einer starken Qualitätssicherung kommt, die eine gewinn­bringende Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen in therapeutischen Settings gewährleistet. (Beifall der Abg. Aubauer.)

Zwar unterscheiden sich Therapiehunde von Assistenzhunden zumeist darin, dass sie nicht ständig beim selben Menschen mit Behinderung Dienst tun, die Anforderungen an einen gefährdungsfreien Einsatz entsprechen aber weitgehend jenen bei den Assistenzhunden, und diese Anforderungen werden durch folgenden Antrag, den ich jetzt einbringen werde, geregelt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Helene Jarmer, Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

zur Regierungsvorlage (144 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­behindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz – SMSG geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (235 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Z 10 (Abschnitt Va samt Überschrift) wird wie folgt geändert:

1. § 39a Abs. 6a lautet wie folgt:

„(6a) Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die thera­peutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.“

2. § 39a Abs. 8a lautet wie folgt:

„(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beur­teilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit


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