Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung / Seite 81

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Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.“

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Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie sehen, wie wichtig diese Hunde als Unterstützung für behinderte Menschen sind. Mit diesem Gesetz schaffen wir nun auch die Möglichkeit, zielgerichtete Unterstützung anzubieten und diese genau jenen Menschen zukommen zu lassen, die sie wirklich benötigen.

Mein Dank geht an alle Fraktionen, die gemeinsam unter unserer Federführung an dieser Novelle zum Wohl der behinderten Menschen gearbeitet haben. (Beifall bei der SPÖ.)

12.17


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Franz Josef Huainigg, Mag. Helene Jarmer, Wal­traud Dietrich, Mag. Loacker, Dr. Belakowitsch-Jenewein und Kolleginnen und Kolle­gen

zur Regierungsvorlage (144 d.B.) betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz – SMSG geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (235 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Z 10 (Abschnitt Va samt Überschrift) wird wie folgt geändert:

1. § 39a Abs. 6a lautet wie folgt:

„(6a) Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die thera­peutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Kon­zepts.“

2. § 39a Abs. 8a lautet wie folgt:

„(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.“

Begründung

Zu 1. und 2. (§ 39a Abs. 6a und 8a):

 


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