Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 206

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reich, derzeitiges Beispiel Oberösterreich – Verkauf von Regionalbahnen, von teilweise unrentablen Regionalbahnen. Wenn man dieses System so weiterzieht, dann werden die ÖBB irgendwann ein reiner Fernverkehrsbetreiber. Und wir wissen ganz genau, der Fernverkehr ist eher der unrentablere, die höheren Margen oder die höheren Erträge wären eigentlich im Nahverkehr zu erzielen.

Das Ganze ist natürlich auch immer ein Thema des Föderalismus. Jetzt sind wir grundsätzlich sehr für den Föderalismus. Wenn man aber bemerkt, dass, wenn die ÖBB als solche Regionalbahnen betreiben, sie mit Problemen konfrontiert sind – Problemen, die da heißen: Öffnungszeiten oder Schließzeiten von Geschäften, von Schulen, Schulzeiten und Ähnliches –, sobald aber ein gewisses Paket an Regional­bah­nen dann an das jeweilige Bundesland transferiert ist, gibt es auf einmal sofort passende Schulzeiten, dann muss man den Föderalismus ganz heftig hinterfragen, denn es kann nicht sein, dass sich jeder Landeshauptmann seine eigene Pyramide baut und sein Denkmal setzt und das Ganze dann auch noch auf den Regionalverkehr umlegt.

Wir wollen eine gute Bahn, wir wollen eine gute Bahn im Eigentum des Staates, und sie muss natürlich auch von den Ländern unterstützt werden und darf nicht für Privatinteressen der Landeshauptleute missbraucht werden. (Beifall bei der FPÖ.) Das wollen wir von dieser Position auch einmal ganz klar feststellen.

Wir stehen zur Bahn, wir stehen zum Regionalverkehr, der von diesen ÖBB durch­geführt wird. Und ich hoffe, dass auch Sie dies unterstützen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

19.14


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hell. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


19.14.29

Abgeordneter Johann Hell (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Aufgrund eines Vorbringens der Europäischen Kommission beim Europäischen Gerichtshof, wonach einzelne Regelungen aus dem Eisenbahngesetz aus 1957 und das Unfall­unter­suchungsgesetz nicht ausreichen, die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit umzusetzen, kommt es heute hier zu dieser Anpassung. Mit diesen Neuregelungen sollen auch ein möglicher Rechtsstreit vermieden und zusätzlich völlige Rechtsklarheit bei der Umsetzung der EU-Richtlinie hergestellt werden.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren, zwei Beispiele aus den heute zu be­schließenden Punkten. Vor Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung an Eisenbahn­verkehrsunternehmen muss bereits im Vorfeld die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen und des Verkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen nachgewiesen werden. Es erfolgt hier eine Genehmigung durch die Behörde. Kommt es jetzt nach einer solchen Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung zu wesentlichen Änderun­gen der rechtlichen Rahmenbedingungen, kann eine neuerliche Überprüfung zur Sicher­heitsbescheinigung verlangt werden.

Weiters werden im Unfalluntersuchungsgesetz Unfälle in Kategorien eingeteilt, und es wird festgeschrieben, dass Sicherheitsuntersuchungen von Vorfällen auch dann durch­zuführen sind, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkennt­nisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Massive Investitionen in den Eisenbahn­verkehr auf Österreichs Schienen in den letzten Jahren haben wesentlich dazu beigetragen, einen international vorbildlichen Sicherheitsstandard auf Österreichs Schienen­netzen zu schaffen.

 


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