Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 244

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Wir gelangen sogleich zur Abstimmung über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung der Regierungsvorlage, und ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür eintreten, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regie­rungsvor­lage, und ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Ge­setzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit. Der Gesetz­entwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 14: Antrag des Verkehrsausschusses, seinen Bericht 552 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Schließlich kommen wir zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 15: Antrag des Verkehrsausschusses, seinen Bericht 553 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

19.32.50 16. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (492 d.B.): Bun­des­gesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird (554 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nun zum 16. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


19.33.11

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Die Regie­rungsvorlage zur Novellierung des Schifffahrtsgesetzes hat den Zweck, die schifffahrts­anlagenrechtliche Genehmigung an die privatrechtlichen Benutzungsrechte der entsprechenden Liegenschaften zu koppeln. Bislang war es so, dass der Wegfall des Mietvertrages, welcher die Ländenrechte beinhaltet hatte, erst nach drei Jahren auch den Widerruf der schifffahrtsanlagenrechtlichen Genehmigung bewirken sollte.

Meine Damen und Herren, Sie müssen sich das so vorstellen, als würden Sie ein Haus vermieten, der Mieter irgendwann kündigt und Sie danach drei Jahre lang warten müs­sen, bis Sie einen neuen Mieter vertraglich verpflichten können, weil der alte Mieter noch drei Jahre nach Kündigung das alleinige Park- und Zufahrtsrecht zu Ihrem Eigen­tum hat.

Das waren diese zwei Gesetzesnovellen, und daher braucht man nicht viel, um zu erkennen, dass diese Regelung dringend novelliert werden musste. In der Praxis hat diese noch etwas skurrile Regelung dazu geführt, dass eben diese Ländenrechte einfach nicht neu vergeben werden konnten, sondern die Neuvergaben erst nach der ominösen dreijährigen Wartefrist möglich gewesen wären, und innerhalb dieser Wartefrist konnten auch keine neuen Mietverträge abgeschlossen werden. Daher kommt es auch für den Bund in diesen drei Jahren zu einem dementsprechend großen


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