Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 60

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

11.34.066. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (528 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden (569 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1013/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sozial- und Arbeitsrechtliche Absicherung von Eltern im Falle von Fehl- und Totgebur­ten und Kindstod (570 d.B.)

8. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 641/A(E) der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Österreich braucht ein Anti-Mobbing-Gesetz“ (571 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen nun zu den Punkten 6 bis 8 der Tagesord­nung, über die die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Schatz. – Bitte.

 


11.35.07

Abgeordnete Mag. Birgit Schatz (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zur Regierungsvorlage zum Thema Arbeitsschutz einen Kommentar abge­ben. Derzeit sind zirka 3,5 Millionen Menschen in Österreich in Beschäftigung, und mehr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, als man glaubt, haben zumindest hin und wieder mit gefährlichen Substanzen zu tun. Die Spannbreite der Betroffenen ist relativ groß. Das sind nicht nur die naheliegenden Bereiche wie in der chemischen Industrie oder in Labors, sondern in hohem Maße betroffen ist etwa Reinigungspersonal oder sind zum Beispiel auch FriseurInnen durch das Haarefärben, es sind aber auch etwa Angestellte in Kfz-Werkstätten, Autolackierereien, die eben mit Lacken und Farben hantieren. Das sind nur ein paar Beispiele.

Der Umgang mit solchen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Substanzen wird über den Arbeitnehmerschutz, über das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, geregelt, damit keine gravierenden gesundheitlich negativen Folgen durch den Umgang mit gefährli­chen Substanzen entstehen. In der Novelle, die heute vorliegt, geht es hauptsächlich um die Kennzeichnung von gefährlichen Substanzen, dass also jeder, der damit zu tun hat, weiß: Ich muss aufpassen, dass mir nichts passiert – wenn zum Beispiel etwas verschüttet wird, etwas eingeatmet wird et cetera.

Ich bin nicht zufrieden mit dieser Novelle, beziehungsweise stehe ich einigen Rege­lungspunkten skeptisch gegenüber. Worum geht es konkret? – Es steht etwa drin, dass eine Kennzeichnung nur erfolgen muss, wenn – Zitat – dem nichts entgegensteht.

Was könnte zum Beispiel einer Kennzeichnung entgegenstehen? – Da wird genannt: wenn das Behältnis die Beschriftung verunmöglicht oder erschwert, zum Beispiel weil das ein Rohr ist. Es fällt mit wirklich schwer, nachzuvollziehen, warum es nicht immer möglich sein soll, draufzuschreiben, welche Substanz das ist und auf welche Weise diese für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gefährlich ist.

Der zweite Punkt, bei dem ich Bedenken habe, ist, dass die Räume, in denen solche gefährlichen Substanzen gelagert werden, nur gekennzeichnet werden müssen, wenn


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite