ben als negative. Ich habe es zusammengezählt, ich glaube, sechs oder sieben waren positiv und nur drei negativ.
Ich bringe jetzt noch folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Berücksichtigung des Kindeswohls in Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Frau Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, durch geeignete Vollzugsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl bei Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes als auch bei der Unterbringung von Asylwerbern das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird.“
*****
Vielleicht macht es Ihnen das ein bisschen leichter, dieser Novelle doch zuzustimmen. Und ich weiß, dass im Familienausschuss auch ein Antrag eingebracht worden ist, der dazu auffordert, dass die Frau Innenministerin und die Frau Familienministerin auch mit den LandessozialreferentInnen in Gespräche treten, damit man tatsächlich das Wohl des Kindes im Vollzug noch besser berücksichtigt. Vielleicht können wir dann erreichen, dass man minderjährige unbegleitete Flüchtlinge tatsächlich auch nach dem Kindeswohl in Österreich betreut. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
14.47
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Otto Pendl und Werner Amon und Kollegen betreffend die Berücksichtigung des Kindeswohls in Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes
eingebracht im Zuge der Verhandlungen des Nationalrates über den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (582 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 – FrÄG 2015) (610 d.B.)
Begründung
Österreich ist sowohl aufgrund internationaler (UN-Kinderrechtskonvention) als auch unionsrechtlicher (europäische Grundrechte-Charta) Rechtsakte verpflichtet, bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.
Unbestritten ist, dass Kinder besonderen Schutzes bedürfen und unter den aktuellen internationalen und nationalen Konflikten, die Millionen von Menschen zur Flucht zwingen, am meisten zu leiden haben.
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