Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 182

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dabei insbesondere Anreize zur Erwerbstätigkeitsaufnahme und zur Ausweitung des Erwerbstätigkeitsausmaßes setzt.“

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen zum Bericht des Finanz­ausschusses (750 d.B.) über die Regierungsvorlage (684 d.B. und zu 684 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körper­schaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuerge­setz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normver­brauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichs­ge­setz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­ge­setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Beamten­Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenver­siche­rungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Kranken­kassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) und über den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Finanzauschusses (750 d.B.) über die Regierungsvorlage (684 d.B. und Zu 684 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­gesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten­Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­ge­setz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreform­gesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) und über den Antrag 69/A(E) der Abgeord­neten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft geändert wird, angeschlos­sene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. Artikel I Z 3 lit b entfällt.

II. Artikel I Z 38 lit a lautet wie folgt: „Die Überschrift lautet: „Forschungs- und Bil-dungsprämien““

III. Artikel I Z 38 lit b lautet wie folgt:

„Abs. 1 lautet: „(1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesell­schaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können

a. eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 12% der prämienbegünstigten Forschungs­aufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebsein­nah­men dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.

 


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