Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 210

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

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15.25.30Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte bekannt geben, dass die Abstim­mung über die Tagesordnungspunkte 3 und 4 aufgrund ihrer Komplexität und auch mehrerer namentlicher Abstimmungen neuerlich verlegt werden muss. Die Abstim­mung wird nach Erledigung der Tagesordnungspunkte 10 bis 13 erfolgen.

15.26.259. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (688 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Woh­nungs­eigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erb­rechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015) (718 d.B.)

 


Präsidentin Doris Bures: Damit gelangen wir zu Punkt 9 der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.

 


15.26.55

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir behandeln jetzt eine Änderung des Erbrechts, und als Hauptargument dafür wird sehr oft verwendet: Diese Bestimmungen sind seit 200 Jahren Gesetz und in Geltung, sie müssten daher geän­dert werden. – Das klingt natürlich einerseits bestechend, aber auf der anderen Seite muss man schon überlegen, warum das so ist. Wenn etwas derart lange Bestand hat, dann kann man davon ausgehen, dass sich diejenigen, die das damals ausgearbeitet und beschlossen haben, das sehr genau überlegt, gut durchdacht und in sich sehr schlüssig formuliert haben. Und genau dort setzt jetzt auch unsere Kritik an dem an, was wir heute vorgelegt bekommen, nämlich dass das jetzt leider nicht so der Fall ist.

Bei dieser Erbrechtsreform sind sehr wohl Erkenntnisse aus der Praxis herangezogen und eingearbeitet worden, und es sind sehr wohl gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt worden, allerdings – und jetzt komme ich zu den Kritikpunkten, die uns dazu bewegen, nicht zuzustimmen – sind ein paar Fehler oder Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten aufgetreten, und zwar folgende:

Erstens gibt es ein bisschen eine Begriffsverwirrung. Es werden jetzt im Zuge der Änderung des Gesetzes Ausdrücke verändert, und diese Ausdrücke stimmen dann wiederum nicht mit jenen der EU-Erbrechtsverordnung überein, die gerade in Geltung getreten ist. Es wird etwa der Begriff „Erblasser“ durch „Verstorbener“ ersetzt oder „der Nachlass“ durch „die Verlassenschaft“. Das führt einfach zu Schwierigkeiten. Wenn Begriffe nicht konsistent verwendet werden, ist das bei einem Gesetz natürlich immer sehr problematisch.

 


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