Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 240

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„2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,“

2. In Art. 1 Z 84 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 148 lautet:“

3. In Art. 1 Z 87 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 153 samt Überschrift lautet:“

4. In Art. 1 Z 101 lautet in § 163b Abs. 2 Z 1 der einleitende Halbsatz:

„in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt,“

5. In Art. 3 Z 33 wird in § 514 Abs. 31 die Wendung „xx.xxxx.xxxx“ durch die Wendung „1. Jänner 2016“ ersetzt.

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Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

16.50


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Steinacker, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungs­gesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)(689 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (728 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 53 lautet § 118a Abs. 1 Z 2 wie folgt:

„2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,“

2. In Art. 1 Z 84 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 148 lautet:“

3. In Art. 1 Z 87 lautet die Novellierungsanordnung:

„§ 153 samt Überschrift lautet:“

4. In Art. 1 Z 101 lautet in § 163b Abs. 2 Z 1 der einleitende Halbsatz:

„in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt,“

 


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