Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 150

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Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) wird wie folgt geändert:

a) Im § 2 Z 2 und 3 wird das Wort „laut“ durch die Wortfolge „in Folge“ ersetzt.

b) Im § 2 Z 4 wird das Wort „berufsmäßig“ durch das Wort „gewerbsmäßig“ ersetzt.

c) Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „laut“ durch die Wortfolge „in Folge der“ ersetzt.

Begründung

Zu Art. 1 (SBBG):

Die in den §§ 2 Z 2 und 3 sowie 8 Abs. 2 Z 1 SBGG gewählte Terminologie der "laut der Anmeldung auflaufenden" Beiträge bzw. Zuschläge folgt ebenso wie jene der "berufsmäßigen" Begehung in § 2 Z 4 SBBG der Fassung des Ministerialentwurfes eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (98/ME XXV. GP) für eine Novellierung der §§ 153d und 153e StGB.

Die Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (689 der Beilagen XXV. GP) spricht ebenso wie der Gesetzesentwurf im Bericht des Justizausschusses (728 der Beilagen XXV. GP) im § 153d StGB jedoch von "in Folge der Anmeldung auflaufenden" Beiträgen bzw. Zuschlägen. Zudem bleibt es nach dem Gesetzesentwurf im Bericht des Justizausschusses im § 153e StGB dabei, dass begrifflich wie bisher auf "gewerbsmäßig" – und nicht auf "berufsmäßig" – abgestellt wird (vgl. den Entfall der Novellierung des § 153e StGB sowie allgemein § 70 StGB zur Gewerbsmäßigkeit).

Diese Änderungen sollen nachvollzogen werden.

*****

 


Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Alm. – Bitte.

 


15.28.37

Abgeordneter Mag. Nikolaus Alm (NEOS): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Ich beziehe mich auch auf die Problematik der Sozialbetrugs-Datenbank, auf die schon Gerald Loacker eingegangen ist.

Was unter Sozialbetrug zu verstehen ist, ist in diesem Gesetz ja nicht abschließend geregelt, und trotzdem reichen geringe Verdachtsmomente aus, um solche Einträge in der Sozialbetrugs-Datenbank zu erzeugen. Die Einpflege in diese Datenbank erledigen dann die Kooperations- und Informationsstellen, die im Gesetz angeführt sind: Finanz­straf- und Abgabenbehörden des Bundes, Krankenversicherungsanstalten, Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, Sicherheitsbehörden, Gewerbebehörden, Arbeitsmarkt­ser­vice et cetera, et cetera.

Wenn hier nicht abschließend geklärt ist, was wirklich unter Sozialbetrug zu verstehen ist, dann öffnet das Tür und Tor für Missbrauch dieser Datenbank. Sie müssen sich das so vorstellen: Es gibt einen leisen Verdacht, dann kommt dieser Fall in die Datenbank und wird dort einmal abgespeichert. Diese Kette ist, wie man sich denken kann, fehleranfällig und führt zu einer massenhaft vorrätigen Speicherung von Daten ohne konkrete, fundierte Verdachtsmomente.

 


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