Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll98. Sitzung / Seite 169

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

18.59.2411. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 92 HV44/15m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache (847 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Es ist niemand zu Wort gemeldet. Daher schließe ich die Debatte.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 847 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 92 HV 44/15m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammen­hang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der poli­tischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache besteht; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache nicht zugestimmt.“

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag zustimmen wollen, um ein Zei­chen. – Das ist einstimmig angenommen.

19.00.5212. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, 2 St 81/15f, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Christian Höbart (848 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Es gibt dazu keine Wortmeldungen. Die Debatte ist damit geschlossen.

Damit kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 848 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, 2 St 81/15f, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Chris­tian Höbart wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §§ 12 zweiter Fall, 264 Abs. 1, Abs. 2 in eventu § 223 Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuches wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum National­rat Ing. Christian Höbart besteht.“

Wer diesem Antrag zustimmt, der gebe bitte ein Zeichen. – Das ist wiederum einstim­mig angenommen.

19.02.1113. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien, 102 BAZ 582/15a, betreffend Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Karl Steinhauser (849 d.B.)

 


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