Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dipl.-Ing. Rupprechter zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Minister.
14.37
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Auch ich darf mein Anti-Atom-Engagement 1978, noch als Mittelschüler, in Erinnerung rufen, genauso wie mein Kollege Justizminister, der ebenfalls in der Anti-Atom-Bewegung aktiv war.
Ich habe übrigens bei meinem jüngsten Besuch in Japan als ersten offiziellen Termin ein Briefing mit vier Vertretern der Anti-Atom-Bewegung in Japan abgehalten, die mir auch ihre Sorgen zum Ausdruck gebracht haben, und ich hatte Gelegenheit, diese auch der neuen japanischen Umweltministerin zum Ausdruck zu bringen.
Nun: Wir sprechen über die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird. Die vorgesehene Änderung dient der vollständigen Umsetzung der „Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle“ in nationales Recht.
Eine Teilumsetzung der Richtlinie erfolgte ja bereits durch die Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung und der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung zu Jahresbeginn 2015.
Ein Großteil der Verpflichtungen aus der EU-Abfallrichtlinie war in Österreich bereits durch die bestehende Strahlenschutzgesetzgebung erfüllt. Was noch umzusetzen war, sind die Regelungen über die Erstellung eines nationalen Entsorgungsprogramms, das die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle von deren Anfall bis zur Endlagerung zu enthalten hat.
Dies erfolgt durch die gegenständliche Regierungsvorlage. Ein wesentlicher notwendiger Inhalt dieser Entsorgungsprogramme sind Festlegungen über die spätere Endlagerung des radioaktiven Abfalls. Diesbezüglich sind in Österreich, wie auch in vielen anderen europäischen Ländern, bisher noch keine definitiven Entscheidungen gefallen. Deshalb müssen da nun konkrete Schritte gesetzt werden, und zwar nicht nur wegen der Vorgaben der EU-Abfallrichtlinie, sondern auch aufgrund unserer Verantwortung gegenüber der Bevölkerung und der Umwelt.
Die Sammlung, die Aufarbeitung und die Zwischenlagerung des österreichischen radioaktiven Abfalls ist bereits jetzt klar geregelt und erfolgt in den Einrichtungen der Nuclear Engineering Seibersdorf. Diese Anlagen werden derzeit modernisiert. Sie zählen schon jetzt zu den modernsten in Europa. Die Zwischenlagerung des vorhandenen Abfalls ist bis 2045 sichergestellt. Neu zu regeln ist das Vorgehen betreffend Schaffung eines Endlagers.
Zur Klarstellung möchte ich auch festhalten, was in der EU-Abfallrichtlinie nicht vorgegeben ist. Nicht vorgegeben ist ein Zeitpunkt, zu dem eine endgültige Entscheidung über die Endlagerung der radioaktiven Abfälle getroffen sein muss. Wie auch die Erfahrungen anderer Staaten zeigen, wird diese Suche mit Sicherheit ein viele Jahre dauernder Prozess sein. Bis dahin ist eine sichere Zwischenlagerung des in Österreich vorhandenen Abfalls gewährleistet. Es ist auch nicht gefordert, dass ein Staat seinen radioaktiven Abfall im eigenen Land endlagert.
Mein Weg zur Umsetzung der Abfallrichtlinie sieht daher mit dieser Novelle vor, dass die Ausarbeitung und Implementierung des nationalen Entsorgungsprogramms als gesamtstaatliches Anliegen der Bundesregierung übertragen wird.
Eine Lösung der Endlagerfrage ist daher im breiten Konsens unter Einbeziehung aller zuständigen Stellen in Bund und Ländern, aber auch der Öffentlichkeit, zu erarbeiten.
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