Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 77

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Schließlich Abstimmung über Tagesordnungspunkt 3: Antrag des Bautenaus­schus­ses, seinen Bericht 967 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte um Zustimmung. – Das ist die Mehrheit und somit angenommen.

13.53.574. Punkt

Bericht des Bautenausschusses über den Antrag 304/A der Abgeordneten Wolf­gang Zanger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs­wesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, und das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert werden (968 d.B.)

5. Punkt

Bericht des Bautenausschusses über den Antrag 505/A(E) der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend die zulässige Höhe der Bauverwaltungskosten im WGG (969 d.B.)

6. Punkt

Bericht des Bautenausschusses über den Antrag 571/A(E) der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Verzinsung von Eigenmitteln gemeinnütziger Wohnbauträger (970 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nun kommen wir zu den Punkten 4 bis 6 der Tages­ordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Somit gelangt als Erster Herr Abgeordneter Hafenecker zu Wort. – Bitte.

 


13.55.09

Abgeordneter Christian Hafenecker, MA (FPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ich beziehe mich in meinem Redebeitrag auf meinen Antrag in 969 der Beilagen. Da geht es um die zulässige Höhe der Bauverwaltungskosten. Es gibt da, wie ich meine, tatsächlich Handlungsbedarf, weil es da einfach um die Entgeltricht­linienverordnung geht und weil es darum geht, dass Missbrauch betrieben wird. Vom Kärntner Landesrechnungshof wurde vollkommen richtig moniert, dass es hier immer wieder zur vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten, der Entgeltrichtlinien bei der Weiterverrechnung kommt. Das heißt, auch wenn man mit den Bauver­wal­tungskosten unter den Höchstkosten bleibt, wird trotzdem der Vollbetrag eingehoben. Ich glaube, das ist dem Konsumenten gegenüber nicht zu rechtfertigen und gehört auch entsprechend richtiggestellt. (Beifall bei der FPÖ.)

Wir haben im Ausschuss trefflich über die Sachlage diskutiert, und vor allem Kollege Dr. Troch hat gesagt, wenn man das jetzt machen würde, dann würde es ja zu sehr vielen Bagatellverfahren bei Verrechnungen kommen und ein enormer Verwaltungs­aufwand würde entstehen. – Herr Dr. Troch, wenn Sie schon voraussehen, dass das der Fall sein wird, dann bestätigen Sie mich aber in meiner Vermutung, dass da etwas falsch läuft. Ich würde Sie bitten, Ihre Argumentation noch einmal zu überdenken und auch diesem Antrag entsprechend zuzustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

Vielleicht noch zwei allgemeine Gedanken zum sozialen Wohnbau: Frau Kollegin Kucharowits versteckt sich bereits hinter ihrem Laptop. Ich möchte mit Ihnen schon


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