Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 195

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Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Abgeordnetem Pock eingebrachte Ent­schließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Michael Pock, Kollegin und Kollegen

betreffend Schaffung eines Kinderbetreuungsgeld- und Karenzanspruchs ohne gemein­samen Haushalt

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (1110 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familien-zeitbonusgesetz – FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeld-gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial-versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (1154 d.B.) – TOP 5

Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeld-Kontos und des Familienzeitbonus wird abermals in der Familienpolitik auf die Realität von tausenden Familien keine Rücksicht genommen und tausende Elternteile – größtenteils Väter – von der Beteiligung an der Kindererziehung und damit der Übernahme und besseren Aufteilung der Verant­wortung gegenüber von eigenen Kindern ausgeschlossen. Problematisch bleibt näm­lich weiterhin, dass für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, für die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus und auch für einen Karenzanspruch ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegen muss. 

Gerade in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten haben sich gewisse neue Familien­konstellationen herausgebildet und verfestigt. Laut Statistiken des ÖIF (Österreichi­sches Institut für Familienforschung) leben rund 10% aller Kinder unter drei Jahren in einem Alleinerzieher-Haushalt (zu über 95% ist die Alleinerzieherin weiblich). Ein Alleinerzieher-Haushalt muss aber nicht explizit bedeuten, dass sich der Vater nicht an der Kinderbetreuung beteiligen möchte, sondern lediglich, dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen Mutter, Kind UND Vater vorliegt. Gesetzlich wird aber weder im Familienrecht, noch bei der sozial- und arbeitsrechtlichen Absicherung von Eltern auf solche Konstellationen Rücksicht genommen. Diese gesetzliche Formulierung führt unausweichlich dazu, dass sich tausende Väter von vornherein nicht an der Kinder­betreuung beteiligen können.

Auch aus frauenpolitischer Sicht wäre die bereitere Einbindung von Vätern, die mit der Mutter in keinem gemeinsamen Haushalt leben, zu begrüßen. Denn mit den gegen­wärtigen Regelungen werden diese Mütter dazu gezwungen die Betreuungsarbeit ganz alleine erbringen, da von Seiten des Vaters keine Möglichkeit besteht sich sinnvoll zu einzubringen. Gerade dadurch werden alleinerziehende Mütter nochmals schlechter gestellt, sowohl am Arbeitsmarkt, als auch langfristig in Bezug auf ihre sozialrechtliche Absicherung. Eine verbesserte Einbindung von Vätern bei getrenntlebenden Eltern kann auch einen wesentlichen Beitrag leisten, dass Alleinerzieherinnen eine zusätz­liche Möglichkeit erhalten entlastet zu werden.

Eine relativ einfache Lösung würde die Schaffung von Doppelresidenzmodellen mit sich bringen. Doch dabei müssen auch viele weitere Aspekte beachtet werden. Es sollten deshalb auch andere Möglichkeiten beachtet werden, wie eine leichtere Beteili-


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