Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 94

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Bezüglich der Bürokratie kann man natürlich viel mehr tun, immer mehr tun. Deshalb bringe ich auch folgenden Entschließungsantrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird ersucht, unter Einbindung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschafts­kammer Österreich die melderechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsberufe­register-Gesetzes im 2. Halbjahr 2016 dahingehend zu evaluieren und anzupassen, dass, im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Aufwendungen für Dienstgeber/innen und Sozialversicherung, eine effiziente und verwaltungspraktikable Vollziehung dieser Bestimmungen sichergestellt wird.“

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

12.44


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Spindelberger, Rasinger und Kolleginnen und Kollegen

betreffend § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1239 d.B. (TOP 7)

§ 12 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG) sieht vor, dass der/die Dienst­geber/in, gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 ASVG, § 15a B-KUVG), die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten der als (freie) Dienstnehmer/-innen beschäftigten Angehörigen der Gesund­heits­berufe (§ 1 Abs. 2 GBRG) bekannt zu geben hat.

Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Aufwendungen für Dienstgeber/innen sowie für die Sozialversicherung stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird ersucht, unter Einbindung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschafts­kam­mer Österreich die melderechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsberufe­register-Gesetzes im 2. Halbjahr 2016 dahingehend zu evaluieren und anzupassen, dass, im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Aufwendungen für Dienstgeber/innen


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