noch Gelegenheit haben, und ich bin überzeugt davon, dass wir da die Mehrheit auf unserer Seite haben werden, um eine Reform zu schaffen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
20.38
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde in seinen Grundzügen erläutert, ist ausreichend unterstützt, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Erwin Preiner, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Land-und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (1263 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird (1413 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (1263 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Land-und Forstwirtschaft (1413 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
"1a. Artikel II § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für die im § 2 genannten Waren
1. durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
a) keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
oder
2. aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.""
2. Nach Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:
"5a. Der bisherige Artikel II § 18 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirt-
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