eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 34, Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (1345 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personen-stands-gesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres) (1388 d.B.), in der 157. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 14. Dezember 2016
Durch die Änderung
im Waffengesetz, Artikel 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Stiftungs-
und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz,
das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz
1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres),
kann ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig ohne
einer Einzelfallprüfung einen Waffenpass beantragen. Die
Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das
Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden
(Deregulierungs- und Anpassungsge-
setz 2016 – Inneres) besagen dazu:
„Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waffenpasses
entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer
Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof
entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vorliegen der konkreten und qualifizierten
Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob dieser Gefahr am
zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend
der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage
nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen.“
Grundsätzlich sollten auch die Justizwachebeamten sowie auch Soldaten, die einerseits ähnliche Aufgaben wahrnehmen müssen, das wären beispielsweise Militärpolizisten oder andererseits als militärische Sicherheitskräfte und Geheimnisträger fungieren, wie beispielsweise die Abwehr und der Heeresnachrichtendienst einen entsprechenden Zugang zu Waffenpässen bekommen, da die entsprechende Ausbildung und auch Gefahrenlage für die gleich dem Exekutivbeamten gilt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, einen entsprechenden Zugang zu Waffenpässen für Justizwachebeamte und ausgewählte Heeresangehörige (zum Beispiel Militärpolizei, Abwehramt oder Heeresnachrichtenamt, etc.) wie für die Polizei zu schaffen.“
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Wortmeldung: Frau Abgeordnete Mag. Steinacker. – Bitte.
23.06
Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbürger! Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Dinge tun, können das Gesicht der Welt verändern. – Ich glaube, dieses afrikanische Sprichwort sagt einiges aus über die ver-
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