Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 283

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 34, Bericht des Aus­schusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (1345 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personen-stands-gesetz 2013, das Sprengmittelge­setz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpas­sungsgesetz 2016 – Inneres) (1388 d.B.), in der 157. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 14. Dezember 2016

Durch die Änderung im Waffengesetz, Artikel 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Bun­des-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungs­gesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waf­fengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – In­neres), kann ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig ohne einer Einzel­fallprüfung einen Waffenpass beantragen. Die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Na­mensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsge-
setz 2016 – Inneres) besagen dazu: „Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waf­fenpasses entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes (VwGH, 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vor­liegen der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob die­ser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ent­sprechend der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Ein­zelnen glaubhaft machen.“

Grundsätzlich sollten auch die Justizwachebeamten sowie auch Soldaten, die einer­seits ähnliche Aufgaben wahrnehmen müssen, das wären beispielsweise Militärpolizis­ten oder andererseits als militärische Sicherheitskräfte und Geheimnisträger fungieren, wie beispielsweise die Abwehr und der Heeresnachrichtendienst einen entsprechen­den Zugang zu Waffenpässen bekommen, da die entsprechende Ausbildung und auch Gefahrenlage für die gleich dem Exekutivbeamten gilt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, einen ent­sprechenden Zugang zu Waffenpässen für Justizwachebeamte und ausgewählte Hee­resangehörige (zum Beispiel Militärpolizei, Abwehramt oder Heeresnachrichtenamt, etc.) wie für die Polizei zu schaffen.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Wortmeldung: Frau Abgeordnete Mag. Steinacker. – Bitte.

 


23.06.31

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbürger! Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Dinge tun, können das Gesicht der Welt verändern. Ich glaube, dieses afrikanische Sprichwort sagt einiges aus über die ver-


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