Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 144

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14.49.13

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Offenbar bedarf es noch einiger Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Finanz­markt-Geldwäschegesetz.

So, zum einen: Österreich ist kleiner als Deutschland. (Unruhe im Sitzungssaal.) Deutschland hat die Regelung, dass hier auf Landesebene lediglich die Minister­präsidenten inkludiert sind. Ich glaube nicht, dass wir hier eine strengere Regelung einführen sollten als Deutschland. (Abg. Hable: Ihre Regelung macht genau dasselbe!)

Der nächste Punkt ist im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Re­gister­gesetz zu sehen, welches wir hier noch nicht beschlossen haben.

Ich darf Ihnen hier den Entwurf des § 2 zitieren, da heißt es:

Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt worden ist, dann ist die natürliche Person, die der obersten Führungsebene angehört, als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. – Zitatende.

Was heißt das? – Wenn Landtagsabgeordnete oder Landesräte Vorstandsmitglieder eines Vereins sind, wie zum Beispiel – wie in meiner vorigen Rede schon zitiert – bei den Kinderfreunden, dem Alpenverein, dem Samariterbund, dann infizieren diese Landtagsabgeordneten beziehungsweise Landesräte kraft ihrer Funktion diesen Verein. Dieser Verein würde dann in das höchste Geldwäscherisiko fallen. Und das kann doch nicht wirklich der Sinn und Zweck der Umsetzung der Vierten Geld­wäscherichtlinie sein. (Beifall bei der FPÖ sowie der Abg. Tamandl.)

Darüber hinaus dürfen Sie nicht vergessen: Es handelt sich hier nicht nur um die Vereine, sondern auch um die vielen landeseigenen Gesellschaften. Auch diese sind kraft § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes eben solche Unternehmen, bei denen keine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Anteile hält. Das heißt, sollte ein Landtagsabgeordneter gleichzeitig Geschäftsführer einer solchen landes­eige­nen GmbH sein, dann würde diese landeseigene GmbH als Organisation eingestuft werden, die dem höchsten Geldwäscherisiko unterliegt. Ich glaube nicht, dass es sinnvoll ist, dass wir sämtliche landeseigene Gesellschaften, wo Landesräte ein Mandat innehaben, mit dem Geldwäscheverdacht infizieren, denn damit würde man die Geschäftstätigkeit dieser Landesunternehmen massiv beeinträchtigen.

Die Bank kann nämlich aufgrund dieser Bestimmungen Überweisungen einfach ablehnen, ohne die entsprechenden Landesunternehmen zu informieren. Das ist nicht Sinn und Zweck dieser Regelung! – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

14.52

14.52.34

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen. (Rufe und Gegenrufe zwischen Abgeordneten von FPÖ und SPÖ.)

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 1335 der Beilagen.

Hiezu liegen ein Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Mag. Groiß, Krainer, Kolleginnen und Kollegen sowie ein Abänderungsantrag der Abgeordneten MMag. DDr. Fuchs, Kolleginnen und Kollegen vor.

Ich werde daher zunächst über die von den erwähnten Zusatz- beziehungsweise Abänderungsanträgen betroffenen Teile – der Systematik des Gesetzentwurfes ent­sprechend – und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.

 


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