Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 1348 der Beilagen.
Hiezu liegt ein Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag der Abgeordneten Pendl, Dr. Karl, Kolleginnen und Kollegen vor.
Ich werde daher zunächst wie immer über den erwähnten Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.
Die Abgeordneten Pendl, Dr. Karl, Kolleginnen und Kollegen haben einen Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf die Artikel 1 bis 5 sowie 7 und 8 bezieht.
Wer spricht sich für diesen Antrag aus? – Das ist einstimmig angenommen.
Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungsvorlage.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist ebenfalls einstimmig angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist wiederum die Einstimmigkeit und somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1255 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden (1369 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Somit kommen wir zum 43. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als erster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
17.30
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Bei diesem Thema geht es darum, dass der Verfassungsgerichtshof den § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes aufgehoben hat. Die Begründung der Aufhebung war die, dass man zwar einen Verfahrenshelfer für ein Verwaltungsstrafverfahren zugestanden hat, damit aber unzulässigerweise einen Verfahrenshelfer für das normale Verwaltungsverfahren ausgeschlossen hat. Artikel 6 der Menschenrechtskonvention und die dazugehörige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besagen aber, dass diese Verfahrenshilfevertretung nicht nur für Strafverfahren zu gewährleisten ist, sondern auch für Zivilverfahren. Um einen Analogschluss auch für das Verwaltungsverfahren herzustellen, wurde das Gesetz nunmehr dahin gehend geändert, dass auch für Verwaltungsverfahren analog zum Zivilverfahren Verfahrenshelfer zugestanden werden. Es tritt mit
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